Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 9.7.2020 18:00 Uhr
Anwendungsbereich des 5 %-igen USt-Satzes erweitert!
(Juli 2020)
Durch einen Änderungsantrag im Zuge der Beschlussfassung unterliegen nunmehr auch – vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission – folgende Umsätze der 5 %-igen Umsatzsteuer:
- Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle durch Bäcker, Fleischer und Konditoren. Voraussetzung ist eine entsprechende Gewerbeberechtigung.
- Im Bereich der Beherbergung und Hotellerie ist auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen mit dem 5 %-igen Steuersatz begünstigt. Somit entfällt im Falle der Frühstücks-, Halb- oder Vollpension vorübergehend die lästige Aufteilung des Entgeltes. Ebenfalls begünstigt sind unter gewissen Voraussetzungen (Der Gast muss ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen vorübergehend Aufenthalt nehmen können.) auch die Privatzimmervermietung, die Überlassung von Ferienwohnungen sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke.
Der 5 %-ige Steuersatz ist befristet für Umsätze nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021.
Unveränderliche Steuernummer ab 4. Juli 2020
Die bisherige Abgabenkontonummer (aus der bisher die Bearbeitungszuständigkeit abgeleitet werden konnte) wird durch die unveränderliche (wie bisher 9stellige) Steuernummer abgelöst. Diese wird per Zufallsgenerator erstellt und ist künftig der Ordnungsbegriff im Bereich der Finanzverwaltung. Bestehende Nummern bleiben unverändert, künftig auch unabhängig davon, in welchem Finanzamt die Bearbeitung erfolgt.
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