Register der wirtschaftlichen Eigentümer WiEReG

(Juni 2020)

Die letzte Novelle dieses ungeliebten Themas hat einige wesentliche Änderungen zur Folge:

1. Jährliche Prüfpflicht
Diese ist präzisiert worden, danach haben die Rechtsträger „angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen“ und zu prüfen, ob die gemeldeten Daten noch aktuell sind.

Wann die Prüfung durchzuführen ist, ist nicht geregelt, allerdings darf der Abstand zwischen zwei Prüfungen maximal ein Jahr betragen.

2. Binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung sind die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Ab Februar 2021 werden diesbezügliche Erinnerungsschreiben mit Strafandrohung und Nachfristsetzung versendet werden.

3. Seit 10. Jänner diesen Jahres kann jeder um € 3,- einen öffentlichen Auszug aus dem Register anfordern (davor war ein berechtigtes Interesse erforderlich).

4. Die Strafbestimmungen
(€ 10.000,- bis € 200.000,-) sind verschärft worden.

Die Regelungen des 3. COVID-19-Gesetzes betreffend die Unterbrechung von Fristen finden auch im WiEReG Anwendung.


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