Sachbezug KFZ 2020
Neues Messverfahren - neue Werte!

(Juni 2020)

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten (das sind auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) kostenlos zu benutzen, dann sind als monatlicher Sachbezug 2.% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), max. € 960,-/Monat, anzusetzen. Für schadstoffarme Kraftfahrzeuge gilt ein Sachbezugswert von 1,5 %, max. € 720,-/Monat. Dies betrifft Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert im Zeitpunkt der Anschaffung von max. 121g pro km (Wert 2019). Für das 2019 gekaufte KFZ mit einem CO2-Wert bis 121g pro km kommt auch in den Folgejahren der begünstigte Steuersatz von 1,5 % zur Anwendung. Für bis 31.3.2020 zugelassene KFZ gilt ein Wert von 118g/km.

Für Kfz, welche ab 1.4.2020 zugelassen werden, gibt es ein neues Messverfahren. Es werden deswegen die Grenzwerte angepasst. Nach wie vor werden diese jährlich um 3 Gramm gesenkt. Die CO2-Werte für ab dem 1.4.2020 erstzugelassene Kfz dürfen maximal 141g/km gemessen nach dem neuen WLTP Verfahren betragen.

Für die Bemessungsgrundlage ist bei Gebrauchtwagen auf den seinerzeitigen Listenpreis oder bei Nachweis auf den seinerzeitigen Anschaffungswert abzustellen. Dies gilt auch für gebrauchte Leasingfahrzeuge.

Bei geleasten (Neu)Fahrzeugen wird der Sachbezugswert von den Anschaffungskosten berechnet, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt werden.

Kein Sachbezug ist für die private Nutzung von Firmenautos mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm je Kilometer anzusetzen, also für reine Elektroautos. Klargestellt wird nun, dass für die Privatnutzung von Fahrrädern und E-Krafträdern (E-Bikes, E-Mofas, E-Motorräder, E-Squads, E-Roller) mit einem CO2-Emissionswert von Null ebenfalls kein Sachbezugswert anzusetzen ist.


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