GmbH 2: Ausschüttungsverbot

(Juni 2020)

Das GmbH-Gesetz sieht vor, dass Bilanzgewinne in jenem Ausmaß, in dem sich die Vermögenslage zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses erheblich und nicht bloß vorübergehend verschlechtert hat, nicht ausgeschüttet werden dürfen. Die Geschäftsführer haben auf eine solche Ausschüttungssperre hinzuweisen und ggf. auch die Ausschüttung zu verweigern.

Bei Verstößen drohen den handelnden Personen Schadenersatz-, Haftungs- und Rückerstattungsansprüche. Aber auch nach Feststellung des Jahresabschlusses ist u.a. aufgrund der Treuepflicht von Gewinnausschüttungen abzusehen, wenn diese die Existenz der Gesellschaft gefährden würden.

Gerade in diesen Zeiten sollten daher Beschlüsse zur Gewinnausschüttung sorgfältig abgewogen werden.


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