GmbH 1: Geschäftsführer-Haftung bei Stundung

(Juni 2020)

Bei schuldhafter Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch organschaftliche Vertreter (= Geschäftsführer) einer Kapitalgesellschaft haften diese für allenfalls nicht einbringbare Abgaben. Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenvereinbarung) setzt u.a. auch voraus, dass „die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet“ wird. In einem Haftungsverfahren treffen den Geschäftsführer qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslasten.

Derzeit sind ja Stundungen in aller Munde, obige Ausführungen bedeuten umgelegt: Liegt bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Zahlungserleichterung eine Gefährdung der Einbringlichkeit vor und werden diesbezüglich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, kann es leicht zur Haftung kommen. Tritt die Gefährdung der Einbringlichkeit hingegen erst später ein, ohne dass der Geschäftsführer damit rechnen konnte oder musste, ist eine Haftung hingegen grundsätzlich zu verneinen. Allerdings sollte dies z.B. aufgrund konkreter Planungsrechnungen beweisbar sein, bloße Behauptungen werden – gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten – unter Umständen nicht reichen.


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