Homeoffice – über Nacht ins Rampenlicht gerückt! – „Wir sind gekommen um zu bleiben!“

(Juni 2020)

Das hat es zwar schon lange gegeben, sicher aber nicht in dem Ausmaß wie jetzt.
Arbeitsrechtlich ist festzuhalten, dass es jedenfalls einer entsprechenden Vereinbarung – um künftige Streitigkeiten hintanzuhalten ist natürlich die Schriftform dringend anzuraten – bedarf. Mit Ausnahme der Vorschriften über die Bildschirmarbeit kommt das Arbeitnehmerschutzgesetz nicht zur Anwendung. Sehr wohl zu beachten sind natürlich die Arbeitszeiten, den diesbezüglichen Aufzeichnungen wird man besondere Beachtung schenken müssen.

„Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen“ gelten als Arbeitsunfall und somit als versichert. Durch das 3. COVID-19-Gesetz wird nun - befristet mit Jahresende - explizit der gewöhnliche Aufenthaltsort als Arbeitsstätte definiert.

Grundsätzlich gilt, dass sich der Versicherungsschutz auf den Arbeitsraum (= üblicherweise dort, wo der Computer steht; kann auch gewechselt werden) erstreckt. Auch die Wege innerhalb der Wohnung (Küche, WC), aber auch von dort angetretene Wege (Arztbesuch) sind vom Versicherungsschutz umfasst. Auch der Zeitpunkt des Unfalles (Arbeitszeit? -> Aufzeichnungen!) kann zum Thema werden.

Steuerrechtlich hängt das Homeoffice stark an der „Arbeitszimmer-Problematik“. Ohne – in letzter Zeit mehrfach geforderte – legistische Maßnahmen werden wohl in den wenigsten Fällen neue – steuerlich abzugsfähige – Arbeitszimmer „entstehen“ (räumliche Lage, nahezu ausschließlich beruflich genutzt, berufliche Notwendigkeit bzw. Mittelpunkt der Tätigkeit).

Unverständlicherweise sind ohne anerkanntes Arbeitszimmer auch rein beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände wie z.B. ein Schreibtisch nicht abzugsfähig. Hingegen sind Arbeitsmittel (Computer, Laptop, Drucker, Headset, Internetanschluss, etc.) – soweit beruflich veranlasst – steuerlich abzugsfähig, allenfalls nach Abzug eines Privatanteiles. Dieser beträgt z.B. bei Hardware üblicherweise 40 %. Anschaffungskosten über € 800,- (brutto) sind auf die Nutzungsdauer zu verteilen.

Leistet der Arbeitgeber für diese (dem Arbeitnehmer gehörenden) Arbeitsmittel einen Kostenzuschuss, unterliegt dieser der Lohnsteuer. Stellt hingegen der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur Verfügung ist allenfalls eine private (nicht nur fallweise) Nutzung als Sachbezug zu erfassen.

Wie bereits erwähnt, scheint eine komplette Überarbeitung dieses Themenkomplexes samt Anpassung bzw. Neueinführung pauschaler Absetzposten dringend erforderlich. Die derzeitigen Regelungen sind nicht mehr zeitgemäß und weisen etliche Unverständlichkeiten auf. Der öffentlichen Hand drohen diesbezüglich „Vollzugsschwierigkeiten“.

Aufgrund einer Spezialregelung behalten Dienstnehmer bei „Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise“ den Anspruch auf das Pendlerpauschale. Die Sachbezüge für KFZ bzw. Abstellplätze können unter Umständen gekürzt oder entfallen (sein).

Nicht nur steuerrechtlich, sondern auch arbeitsrechtlich und gesellschaftspolitisch wird uns das Thema weiter beschäftigen. Es ist davon auszugehen, dass es – wenn auch nicht im selben Ausmaß – weiterhin in Anspruch genommen werden wird. Schließlich führt es u.a. zu einer Erhöhung der Freizeit und Einsparung von Verkehr und seinen Kosten. Dabei werden Fragen zu klären sein wieviel Anwesenheit im Betrieb erforderlich ist bzw. gewünscht wird, aber auch die sozialen Kontakte (Vereinsamung) sind nicht zu unterschätzen. Darunter fallen aber auch gegenseitige Hilfestellungen, Vertretungen und Erfahrungsaustausch. Gespräche können sicher nur bedingt durch Mails ersetzt werden. Schließlich sind noch Fragen der Verfügbarkeit und der Sicherheit der IT zu klären.

Laut einer Studie des Jobportals Stepstone im April fühlen sich Mitarbeiter im Homeoffice mehrheitlich wohl, zwei Drittel der Befragten würden auch nach der Krise gern verstärkt im Homeoffice arbeiten.


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