Überprüfung der Coronahilfen
Achtung: Vergehen sind kein Kavaliersdelikt!

(Juni 2020)

Die beträchtlichen Hilfsmaßnahmen aus Steuermitteln, die derzeit zur Verfügung stehen, sollen natürlich nur in Anspruch genommen werden, wenn man auch die Voraussetzungen dafür erfüllt bzw. sich an die Bedingungen hält.

Die Regierung verabschiedet gerade ein COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, in dem die nachträgliche Überprüfung der staatlichen Förderungen geregelt wird. Diese Prüfungen sollen im Rahmen und der Form von Außenprüfungen durch das Finanzamt stattfinden, die Prüfer arbeiten in diesem Fall als Gutachter für die Förderstellen. Geprüft werden sollen insbesondere Zuschüsse und Haftungen, die über die Agentur des Bundes abgerechnet werden, sowie Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds und Kurzarbeitsbeihilfen. Bei letzteren wird es besonders wichtig sein, mittels ordentlicher Arbeitsaufzeichnungen die Ausfallsstunden, Urlaube, etc., für die man Beihilfe beantragt hat, belegen zu können.

Achtung: Die missbräuchliche Verwendung von Zuschüssen, Garantieübernahmen und Kurzarbeitsbeihilfen stellt einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (nicht nach Finanzstrafrecht!) dar, der mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen sanktioniert wird. Man kann eine solche Strafe dadurch abwenden, in dem man den Schaden wieder gut macht. Das geht aber nur, solange die Tat nicht entdeckt ist. Wenn sich also eine derartige Außenprüfung ankündigt, muss in im Falle des Falles sofort reagiert werden und vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige erstattet und gleichzeitig die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Hilfen getätigt werden.

Besprechen Sie offene Fragen im Zusammenhang mit Coronahilfen bitte rechtzeitig mit uns, um negative Folgen zu vermeiden!


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