Covid 19 Fixkostenzuschuss!
Nicht ganz einfach – aber dafür zusätzlich zu Zahlungen aus dem Härtefall-Fonds und der Kurzarbeitsvergütung

(Juni 2020)

Nach der EU-rechtlichen Zustimmung ist nun auch die Verordnung, deren Anhang und die entsprechende Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten in Kraft. Obwohl dieser Zuschuss seit 20. Mai beantragt werden kann, empfehlen wir damit noch etwas zuzuwarten.

Einerseits gilt es die richtigen Beobachtungszeiträume zu wählen, andererseits sind doch noch einige Auslegungsfragen unklar.

Folgende Voraussetzungen muss das antragstellende Unternehmen kumulativ (d.h. alle müssen zutreffen) erfüllen:

Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • wesentliche operative Tätigkeit in Österreich
  • durch COVID-19 verursachter Umsatzausfall von mindestens 40 %
  • Setzung zumutbarer Maßnahmen zur Reduzierung der durch den Zuschuss zu deckenden Fixkosten
  • am 31. Dezember 2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten ODER keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (auch die Voraussetzungen dafür dürfen nicht gegeben sein!)
  • in den letzten drei veranlagten Jahren KEIN Abzugsverbot betreffend Zins- oder Lizenzzahlungen an niedrig besteuerte ausländische Konzerngesellschaften
  • keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz in den letzten fünf Jahren

  • Unter anderem ausgeschlossen sind Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern (Stand 31. Dezember 2019), die im Betrachtungszeitraum mehr als 3.% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen; sowie neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.

    Nur nachstehend angeführte Fixkosten im Zeitraum vom 16. März bis 15. September 2020 sind zu berücksichtigen:

    Von diesen Fixkosten sind allfällige diesbezügliche Versicherungsleistungen abzuziehen.

    Höhe des Fixkostenzuschusses:
    Dieser ist nach der Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt und muss mindestens € 500,- erreichen. Er beträgt bei einem Umsatzausfall von


    Für Unternehmen im Konzernverbund gibt es spezielle Regelungen.

    Der Fixkostenzuschuss ist – mit Ausnahme der Kurzarbeitsvergütung und Zahlungen aus dem Härtefall-Fonds – um COVID-19-bedingte Zuwendungen von Gebietskörperschaften zu vermindern.

    Der Umsatzausfall wird durch Gegenüberstellung der für die Gewinnermittlung maßgebenden Leistungserlöse (u.U. inkl. Bestandsveränderungen) des 2. Quartals 2020 mit jenem des 2. Quartals 2019 ermittelt. Abweichend davon können auch drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume zwischen 16. März und 15. April/Mai/Juni/ Juli/August/September gewählt werden, was insbesondere für Saisonbetriebe interessant sein kann (die Berechnung aber natürlich aufwendiger macht). Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Fixkosten und Umsatzerlöse auch nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (dann aber einheitlich und ohne willkürliche Verschiebungen) erfassen.

    Die Auszahlung kann in folgenden Tranchen beantragt werden:

    1. Tranche:
    Antrag seit 20. Mai 2020, max. 50.% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, Umsatzausfall (hier nach Umsatzsteuergesetz) und Fixkosten sind bestmöglich zu schätzen, Warenverluste und Steuerberatungshonorar sind noch nicht zu berücksichtigen.

    2. Tranche:
    Antrag ab 19. August 2020, max. 25 % (somit insgesamt 75 %) des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, bestmögliche Schätzung wie oben. Liegen bereits qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vor, kann auch bereits der gesamte Zuschuss beantragt werden.

    3. Tranche:
    Antrag ab 19. November 2020, ausbezahlt wird der Differenzbetrag zum Gesamtzuschuss auf Basis qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen.

    Antragsstellung und Sonstiges:
    Die Auszahlung muss bis spätestens 31. August 2021 beantragt werden. Zuständig ist die COFAG (Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH), Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist FinanzOnline.
    Die Höhe von Umsatzausfall und Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder u.U. einem Bilanzbuchhalter zu bestätigen, der Antrag auch von diesem einzubringen. Beträgt der Zuschuss insgesamt nicht mehr als € 12.000,- kann der Antrag für die erste Tranche bis 18. August 2020 vom Unternehmer selbst gestellt werden; bis zu insgesamt € 90.000,- Gesamtzuschuss genügt bei Beantragung der ersten Tranche bis 18. August 2020 eine Plausibilitätsprüfung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder u.U. einem Bilanzbuchhalter.

    Neben zahlreichen anderen Bestätigungen – insbesondere betreffend das Zutreffen der Antragsvoraussetzungen – muss der Unternehmer im Zuge der Antragstellung bestätigen, dass


    Die Angaben im Antrag sowie die übermittelten Daten und Informationen werden von der Finanzverwaltung einer automationsgestützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Danach entscheidet die COFAG über die eingebrachten Anträge. Im Rahmen der privatrechtlichen Fördervereinbarung (deswegen ergeht auch kein bekämpfbarer Bescheid) ist eine Vertragsstrafe vorzusehen.

    Auch nachträgliche Prüfungen sind vorgesehen, Förderungsmissbrauch hat strafrechtliche Konsequenzen.


           Zurück