Corona – die Hilfsmaßnahmen! Eine strukturierte Übersicht am Stand von Juni 2020 (Redaktionsschluss 10.6.20)
Weitere Änderungen wie immer per Update-Ticker

Corona Kurzarbeitsbeihilfe

Die Kurzarbeitsbeihilfe soll dazu dienen, Arbeitnehmer in den Betrieben zu halten.

Die Beschäftigten arbeiten während des Kurzarbeitszeitraums durchschnittlich mindestens 10% und höchstens 90% ihrer Normalarbeitszeit und bekommen dafür 80 bis 90% des Nettoentgelts, das sie vor der Kurzarbeit bezogen haben.
Die COVID-19-Kurzarbeit kann vorerst für bis zu drei Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere drei Monate möglich. Ein Erstantrag auf Kurzarbeit muss mittlerweile vor Beginn der Kurzarbeit, ein Antrag auf Verlängerung kann derzeit noch rückwirkend gestellt werden, wobei ab 01.07.2020 das Verlängerungsbegehren spätestens drei Wochen nach Beginn der Verlängerung einzureichen ist. Laufzeit der Beihilfe momentan bis 30.09.2020.

Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden (Kurzarbeitsbeihilfe). In den Pauschalsätzen sind die anteiligen Sonderzahlungen, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf das Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten.

Die gesamte Abwicklung muss über das eAMS Konto erfolgen, das der Dienstgeber anlegen muss. Näheres auf https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/eams-konto--ein-konto--viele-vorteile

Härtefall-Fonds Phase 2
Der Härtefall-Fonds soll den Einkommensausfall der Unternehmer abfangen, der Zeitraum zur Geltendmachung wurde verlängert: Es gibt neun Betrachtungszeiträume zwischen 16.03. und 15.12.2020, von denen man sechs auswählen und einen Antrag stellen kann. Es gibt eine Mindestförderhöhe von 500,-€, die maximale Förderhöhe pro Zeitraum ist 2.000,-€, daneben gibt es noch einen Comeback-Bonus von 500,-€ pro Zeitraum, der automatisch ausbezahlt wird (auch für die bereits erledigten Anträge). Die genauen Bedingungen und das Antragsformular sind auf der Homepage der wko unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html zu finden.

Corona Hilfsfonds und Kreditgarantien/Haftungen
Beim Austria Wirtschaftsservice (AWS) bzw. bei der Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) wurde die Möglichkeit geschaffen, für notwendige Überbrückungskredite eine Staatsgarantie von 80.% zu erhalten und somit in vielen Fällen die Kreditgewährung zu ermöglichen. Die Abwicklung erfolgt über Ihre Hausbank.

Ebenfalls gibt es über den Corona Hilfsfonds Betriebsmittelkredite mit einer 100.% Garantie der Republik, auch diese werden über Ihre Hausbank abgewickelt. Infos dazu auf https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html#heading_Garantien

Fixkostenzuschuss
Siehe die detaillierte Darstellung auf Seite 3, Infos auch unter www.fixkostenzuschuss.at

Wirtshauspaket
Senkung der Umsatzsteuer auf nicht alkoholische Getränke inklusive Kaffee auf 10.%; diese Steuersenkung soll nicht durch Preissenkungen an die Konsumenten weitergegeben werden, sondern dem Gastwirt verbleiben. Bitte vergessen Sie nicht, rechtzeitig Ihre Registrierkasse umzustellen!

Daneben sind höhere Pauschalierungsmöglichkeiten vorgesehen, die Steuerfreiheit für Essens- und Lebensmittelgutscheine wird von 1,10 auf 2,-€ und von 4,40 auf 8,-€ erhöht. Die Absetzbarkeit von Geschäftsessen steigt von 50% auf 75%.

Alle Bestimmungen gelten ab 01.07.2020 voraussichtlich bis 31.12.2020.

Stundungen von Steuern und Abgaben
Gebrauchsabgabe Wien

Die Gebrauchsabgabe für die Nutzung öffentlichen Raums (Schanigärten, Würstelstände, Markisen, Schilder, etc.) kann für die Zeit der behördlichen Schließung zur Gänze zurück-
gefordert, für die Monate nach Öffnung bis Jahresende herabgesetzt werden. Das gilt nicht nur für das Gastgewerbe, sondern auch für Handel, Friseure etc. Es muss dafür allerdings ein begründeter Antrag gestellt werden, Infos und das Formular finden sich auf www.wien.gv.at

ÖGK
Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020: Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge. Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten. Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an. In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc. und es werden keine Insolvenzanträge gestellt. Für coronabedingt verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Beitragszuschläge vorgeschrieben. Die Beiträge für 02-04/2020 müssen frühestens Anfang 2021 bezahlt werden, auch Raten bis Ende 2021 sind möglich. Auch für die Beiträge 05-12/2020 gibt es die Möglichkeit, im Jahr 2021 in Raten zu zahlen.

Achtung: Für die Weiterführung dieser Stundungen fehlt derzeit ein gültiger Gesetzesbeschluss – die Krankenkassen führen diese Vorgangsweise aber vorläufig trotzdem weiter.

WKO
Bis auf weiteres werden keine Grundumlagen vorgeschrieben. Haben Sie bereits eine Vorschreibung für das Jahr 2020 erhalten, können Sie diese derzeit als gegenstandslos betrachten.

Finanzämter
Man kann eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung aller Steuern beantragen, wenn man durch das Coronavirus in eine wirtschaftliche Notlage oder in einen Liquiditätsengpass gekommen ist. Zusätzlich kann man beantragen, dass Stundungszinsen auf Null herabgesetzt werden. Außerdem können Vorauszahlungen für Einkommen- und Körper­schaftsteuer für 2020 herabgesetzt werden.

Es gibt dazu Info und ein Formular auf www.bmf.gv.at, am einfachsten funktionieren diese Anträge über FinanzOnline, hier steht ein vorausgefüllter Antrag mit Begründung Covid zur Verfügung. Die Stundungen erfolgen derzeit bis 01.10., falls man nicht ein früheres Datum wählt.

SVS
Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, kann um Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge ansuchen bzw. die vorläufige Beitragsgrundlage herabsetzen lassen. Dabei kann auch die Nachsicht von Verzugszinsen beantragt werden.

Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden. Für die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gibt es ein Online-Formular der SVS. Näheres auf www.svs.at


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