Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 24.3.2020 14:00 Uhr

(März 2020)


Meldepflichten und Unterstützung ÖGK
Stundung:

Lohnverrechnung Meldepflicht:

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Corona und Geschäftsraummieten
Durch die Medien ging die Nachricht, dass auf Grund der Corona-Krise Geschäftsraum-mieten für Geschäfte, die auf Grund behördlicher Maßnahmen geschlossen werden mussten, herabgesetzt werden oder sogar zur Gänze entfallen könnten. Das Problem an der Sache ist, dass es eine Situation wie derzeit bisher noch nicht gegeben hat, dass es also zu diesem Thema keine Judikatur gibt, die eine Richtlinie vorgeben würde (siehe untenstehenden Text des Bundesministerium für Justiz).
Eine Mietzinsherabsetzung muss aktiv verlangt werden, sonst verliert man den Anspruch, sie kann auch nicht rückwirkend begehrt werden. Wie aus den Musterschreiben der WKW (Musterschreiben mit Erläuterungen) ersichtlich ist, ist es aber nicht ratsam, einfach einseitig einen verminderten Betrag einzuzahlen, denn das kann in weiterer Folge zu einer Mietzins- und Räumungsklage, zu Rechtsanwaltskosten und dem Verlust des Geschäftslokals führen. Außerdem ist im Einzelfall immer zu prüfen, ob im Mietvertrag etwas zum Thema höhere Gewalt o.ä. vereinbart ist.

Wir empfehlen also, sich rechtlichen Rat einzuholen und den Mietvertrag auf Bestimmungen bezüglich der Risikotragung überprüfen zu lassen. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, bitte dort nachfragen, wie man am besten vorgehen kann und ob eine allfällige Klage vor Gericht gedeckt wäre. Eine andere, einfachere Variante ist, bei der Hausverwaltung/ Hauseigentümer/in anzufragen und im jeweiligen Einzelfall eine individuelle Vereinbarung über Miethöhe/Stundung o.ä. für den Zeitraum der Krise zu treffen. Auch die Hauseigentümer/innen sollten ein Interesse haben, langjährige, gut zahlende Mieter weiter im Bestand zu halten.

"Das Bundesministerium für Justiz vertritt unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass das ABGB für den Fall, dass ein Geschäftsraummieter seine Geschäftsräumlichkeiten aufgrund der getroffenen Maßnahmen gegen das Coronavirus (COVID-19) nicht mehr nutzen kann, bereits Regelungen vorsieht. Aus den §§ 1104 f ABGB und § 1096 ABGB kann abgeleitet werden, dass nach geltendem Recht der Vermieter das Risiko dafür trägt, dass der Geschäftsraum wegen außerordentlicher Zufälle nicht gebraucht werden kann. Dem Mieter einer Geschäftsräumlichkeit kann daher – je nach Grad der Einschränkung – eine Mietszinsreduktion (bis zum gänzlichen Mietzinsentfall) zustehen. Dies gilt für alle Geschäftsraummieten, unabhängig davon, ob das Mietrechtsgesetz anwendbar ist. Freilich müssen jeweils die Umstände des Einzelfalls und der konkrete Vertrag berücksichtigt werden.“ (Quelle: Website des Bundesministeriums)


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