Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 20.3.2020 16:00 Uhr

(März 2020)

Aktuelles zum COVID-19-Kurzarbeitsmodell
Seit den gestrigen späten Arbeitsstunden scheinen die offenen Fragen weitgehend geklärt – Nachbesserungen kann man in diesen Zeiten natürlich nicht ausschließen.
Vorrangiges Ziel ist die Erhaltung der Arbeitsplätze; dies kommt aber auch Ihnen entgegen: Wenn es wieder los geht sind Ihre Arbeitskräfte verfügbar.
Grundsätzlich sind (mit Ausnahme der öffentlichen Hand, politischen Parteien und geringfügig Beschäftigte) alle Arbeitnehmer förderbar, auch Geschäftsführer, so sie ASVG-versichert sind, und Lehrlinge (diesbezüglich ist noch eine Gesetzesänderung notwendig).
Voraussetzung für die Beihilfengewährung sind vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten und Betriebs- bzw. Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeitern, welche von den Sozialpartnern zu bestätigen sind. Alturlaube und Zeitguthaben sollen tunlichst (u.U. auch während der Kurzarbeit) abgebaut werden.
Der Beschäftigtenstand ist grundsätzlich während der Kurzarbeit und der anschließenden einmonatigen Behaltefrist aufrecht zu erhalten. Bei Nichterfüllbarkeit kann beim zuständigen AMS ein Antrag auf Ausnahmebewilligung eingebracht werden.
Der Arbeitsausfall muss im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich zwischen 10% und 90% der Normalarbeitszeit betragen.
Die COVID-19-Kurzarbeit kann im Regelfall rückwirkend mit 1.März 2020 beginnen und ist (vorerst) mit maximal 3 Monaten beschränkt. Je nach künftiger Entwicklung wird eine Verlängerung um maximal 3 Monate in Aussicht gestellt.
Der Arbeitgeber hat den Aufwand für die geleisteten Arbeitsstunden zu tragen. Die „Ausfallzeit“ sowie die Krankenkassenbeiträge (auf Basis der letzten Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit) müssen vorfinanziert werden.
Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt pro Kalendermonat im Nachhinein nach Vorlage und Prüfung der Teil- bzw. Endabrechnung. Unbedingt notwendig ist die Führung (und auf Verlangen die Vorlage) von genauen Arbeitsaufzeichnungen!
Vergütet werden dem Arbeitgeber seitens des AMS die Kosten der Ausfallstunden mit Pauschalsätzen inkl. der anteiligen Sonderzahlungen (1/6) und der anteiligen Krankenkassenbeiträge und der übrigen lohnabhängigen Abgaben. Berechnungsbeispiele können unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit „COVID-19-Kurzarbeit Pauschalsatz Erläuterungen und Beispiele“ abgerufen werden.
Die Kurzarbeitsbeihilfe gewährleistet in etwa folgende Mindestlohnentgelte:

Bruttogehalt vor Kurzarbeit bis zu€ 1.700,-- → 90% des bisherigen Nettoentgeltes
Bruttogehalt vor Kurzarbeit bis zu € 2.685,-- → 85% des bisherigen Nettoentgeltes
Bruttogehalt vor Kurzarbeit bis zu € 5.370,-- → 80% des bisherigen Nettoentgeltes
Bei Lehrlingen → 100% des bisherigen Nettoentgeltes

Für Einkommensanteile über € 5.370,-- gebührt keine Beihilfe.
Der Antrag ist bei der zuständigen AMS-Landesorganisation einzubringen. Diese garantiert die sofortige Bearbeitung inkl. Weiterleitung der Sozialpartnervereinbarung an die zuständigen Vertretungen der Wirtschaftskammer und Gewerkschaft zwecks Unterfertigung.
Der entsprechende Antrag ist unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit „COVID-19-Kurzarbeit Begehren“ abrufbar.
Übrigens: Die bereits erfolgte Auflösung von Dienstverhältnissen ist grundsätzlich rücknehmbar, sollten Sie und Ihre Mitarbeiter sich doch für das Kurzarbeitsmodell entscheiden.


Ab sofort: Förderung von IT-Infrastruktur zum Aufbau von Telearbeitsplätzen
Ab sofort ist es für Unternehmen mit Sitz in Wien (von anderen Bundesländern ist uns derzeit nichts Ähnliches bekannt) möglich für die Schaffung von IT-Infrastruktur zum Aufbau von Telearbeitsplätzen (Home-Office) eine Förderung bei der Wirtschaftsagentur Wien zu beantragen. Folgende Eckpunkte gilt es hierbei zu beachten:

Nähere Infos unter: https://wirtschaftsagentur.at/foerderungen/programme/home-office-131/


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