Endlich: Ärzte dürfen Ärzte anstellen – aber Vertretungsärzte sind nicht zwangsweise Dienstnehmer!

(März 2020)

Endlich hat die lange Diskussion, ob Vertretungsärzte nun selbständig oder unselbständig tätig sind, ein Ende. Jetzt gilt sowohl für eine regelmäßige als auch fallweise Vertretung des Ordinationsinhabers bzw. Gesellschafters einer Gruppenpraxis, dass sie als freiberufliche Tätigkeit zu werten ist, sofern der vertretende Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis tätig ist. Das gilt auch für ärztliche Not- und Bereitschaftsdienste. Es liegt also kein Dienstverhältnis vor und die Versicherung erfolgt nach FSVG.

Eine nahezu epochale Änderung hat sich dank der Novellierung des Ärztegesetzes ergeben. Seit 1.11.2019 besteht die Möglichkeit, Ärzte bei niedergelassenen Ärzten anzustellen. Ein österreichweiter Kollektivvertrag besteht noch nicht. Man kann aber den Vertrag heranziehen, den die Ärztekammer für Oberösterreich für dieses Bundesland ausgehandelt hat.


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