Mein erster Lehrling - Wir brauchen qualifizierte Arbeitskräfte – am besten, wir bilden sie selber aus!

(März 2020)

Wollen Sie in Ihrem Betrieb einen Lehrling beschäftigen? Dann sind vorerst folgende Dinge zu beachten:

Für die Ausbildung der Lehrlinge ist der Ausbilder bzw. die Ausbilderin zuständig. Das können entweder Sie als Lehrberechtigte/r oder ein/e von Ihnen bestimmte/r Mitarbeiter/in sein. Der/die Ausbil­der/in muss über eine entsprechende Ausbilderqualifikation verfügen, die durch einen Kurs erworben werden kann oder auch durch die Meisterprüfung in Ihrem Gewerbe abgedeckt ist. Für manche Ausbilder gelten die Berufsberechtigungen als Ersatz, wie z.B. die Steuerberater- oder Rechtsanwaltsprüfung.

Vor Aufnahme des ersten Lehrlings müssen Sie bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes einen Antrag auf Feststellung der Eignung zur Lehrlingsausbildung (Feststellungsantrag) stellen. Die Lehrlingsstelle ist verpflichtet unter Mitwirkung der Arbeiterkammer zu prüfen, ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen für die Lehrlingsausbildung erfüllt. Ist dies der Fall, wird Ihnen ein so genannter Feststellungsbescheid ausgestellt, der bescheinigt, dass Sie Lehrlinge im entsprechenden Lehrberuf ausbilden können. Ihr Betrieb muss so eingerichtet sein und so geführt werden, dass dem Lehrling alle im Berufsbild enthaltenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.

Ist das in Ihrem Betrieb nicht möglich, besteht die Option, Lehrlinge im Rahmen eines Ausbildungsverbundes auszubilden, also einen Austausch mit anderen Betrieben einzugehen oder dem Lehrling den Erwerb der fehlenden Fertigkeiten bei einem Ausbildungsinstitut wie Wifi oder bfi zu ermöglichen.

Was muss man tun, wenn man das Formelle erledigt und den richtigen Lehrling gefunden hat?

Man muss einen schriftlichen Lehrvertrag abschließen und diesen binnen drei Wochen bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes anmelden. Ist der Lehrling noch minderjährig, muss der Lehrvertrag auch vom gesetzlichen Vertreter des Lehrlings unterschrieben werden.

Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Lehrvertrag sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
Ein Lehrvertrag kann nicht gekündigt werden, daher gibt es keine Kündigungsfrist.

Das Lehrverhältnis kann aber während seiner gesamten Dauer einvernehmlich gelöst werden, d. h. sowohl Lehrbetrieb, Lehrling und bei Minderjährigkeit des Lehrlings auch dessen gesetzlicher Vertreter sind sich über die Auflösung und den Zeitpunkt einig.

Eine einseitige Auflösung des Lehrvertrags durch den Lehrherrn ist nach Ablauf der Probezeit aus den im Berufsausbildungsgesetz geregelten Gründen möglich (z.B. Nichterfüllung der Berufsschulpflicht, Diebstahl ...).

Die Entlohnung des Lehrlings ist im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt. Natürlich kostet ein Lehrling mehr als seine tatsächliche Entlohnung plus Lohnnebenkosten, da er noch nicht voll produktiv arbeiten kann und außerdem seine Schulpflicht erfüllen muss. Je nach Berufsgruppe und Talent des Lehrlings rechnen Studien mit Kosten von 2.500,- € bis 4.500,- € pro Jahr (als Nettogröße bei Gegenrechnung von Arbeitsleistung mit Kosten).


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