Coronavirus! Was ist im laufenden Betrieb im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu beachten?

(März 2020)

Was ist im laufenden Betrieb im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu beachten - und welche Schutzmaßnahmen sollen für Arbeitnehmer ergriffen werden?

Insbesondere in Betrieben mit regem Kundenkontakt bzw. bei Kundenkontakt mit gefährdeten Personen ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht angehalten, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um seine Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen.

Darunter zu verstehen sind die Anweisungen, täglich mehrmals Hände zu waschen, Mund und Nase bei Husten und Schnupfen mit Taschentüchern zu bedecken und den Kontakt mit erkrankten Personen zu meiden. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können einseitig das Tragen von Mundschutzmasken verlangen, solange die Behörde dies nicht vorschreibt.

Nach derzeitigem Stand gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Mitarbeiter wie Verkäufer oder Kellner mit Gesichtsmasken bzw. Handschuhen zu versorgen. Hygienemaßnahmen wie mehrmaliges Händewaschen am Tag mit Seife sind völlig ausreichend. Es gibt keine Möglichkeit, Gäste zum Tragen einer Gesichtsmaske zu verpflichten. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist zudem umstritten, weil damit die Ansteckung des Gesichtsmaskentragenden nicht vermieden werden kann.

Ein Arbeitnehmer wird unter Quarantäne gestellt. Muss ich weiter Entgelt bezahlen?

Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 (3) Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor.

Ein Arbeitnehmer ist wegen des Coronavirus im Krankenstand. Muss ich weiterhin Entgelt bezahlen?

Ja. Es liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, vor.

Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung nach dem Epidemiegesetz beschränkt oder geschlossen. Bekomme ich eine Entschädigung für den entstandenen Verdienstentgang?

Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950.

Der Kindergarten oder die Schule eines Kindes eines Mitarbeiters wird geschlossen. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?

Hier gelten die normalen Regeln für Pflegefreistellung, also ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein oder zwei Wochen bezahlte Pflegefreistellung je nach Alter des Kindes. Der Arbeitnehmer muss sich bemühen, rasch eine geeignete Betreuung zu finden.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine zentrale Ansprechstelle für Unternehmen eingerichtet: Im Coronavirus Infopoint laufen sämtliche Informationen aus dem In- und Ausland zu diesem Thema zusammen.

Telefon 0590900-4352 oder Mail an infopoint_Coronavirus@wko.at.


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