Auskunftspflicht und Hausdurchsuchung

(Mai 2000)

Die Abgabenbehörde ist zur Erfüllung der Ihr auferlegten Pflichten zu zahlreichen Maßnahmen ermächtigt. Insbesondere zu erwähnen ist hier die angesprochene Auskunftspflicht. Diese trifft jedermann, soweit es sich nicht um seine persönliche Abgabenpflicht handelt. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorlage oder Einsichtnahme in Urkunden und dgl. wird von dieser Bestimmung mit umfasst. Ebenfalls normiert ist eine sogenannte Beistandspflicht anderer Behörden.

Nicht berührt davon ist natürlich die ärztliche Schweigepflicht. Die Behörde kann also weder die Vorlage der Patientenkartei, wo die Krankheiten der Patienten vermerkt sind, noch die Häufigkeit der Besuche Ihrer Patienten verlangen.

Weiters kann die Abgabenbehörde die Nennung der Empfänger abgesetzter Beträge (klassisch z.B. Subhonorare, Provision, .....) verlangen. Zahlreiche weitere Bestimmungen betreffen Beweismittel wie Urkunden, Zeugen, Sachverständige und den Augenschein.

Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch der sogenannte „Antrittsbesuch“ zu erwähnen, bei dem sich die Behörde vom tatsächlichen Vorhandensein eines neuen Betriebes überzeugt.

Weit mehr als ein „Antrittsbesuch“ ist allerdings die erwähnte Hausdurchsuchung, die aber recht selten, und nur im Zuge eines Finanzstrafverfahrens, in begründeten Fällen vorkommt. Eine Hausdurchsuchung ist sicher der schwerwiegendste Eingriff im Leben eines Steuerpflichtigen. Da eine solche mit dem Grundrecht des Hausrechtes „in Berührung kommt“, haben die diesbezüglichen Bestimmungen Verfassungsrang, und es gibt hierzu umfangreiche Richtlinien, Erlässe und auch Schutzbestimmungen.

Eine genaue Ausführung dieser würde nicht nur den Rahmen sprengen, sondern bedürfte eines Intensivseminares.

Die wichtigste Regel lautet: Kühlen Kopf bewahren!

Sollten Sie einmal in eine solche Situation geraten, gelten folgende Verhaltensregeln:

- Die durchführenden Beamten haben sich unaufgefordert auszuweisen und zu sagen wonach sie suchen.

- Außer bei Gefahr im Verzug ist ein schriftlicher Durchsuchungsbefehl vorzulegen.

- Sie haben das Recht zwei Vertrauenspersonen ihrer Wahl zuzuziehen. Mit der Durchsuchung ist in der Regel zuzuwarten, bis diese eintreffen. Verständigen Sie unverzüglich Ihren steuerlichen Vertreter!

- Sie müssen vor Beginn der Durchsuchung aufgefordert werden, das Gesuchte freiwillig herauszugeben.

- Lassen Sie sich nicht einschüchtern! Es sind umfangreiche Belehrungen vorgesehen, ebenso gibt es zahlreiche Vorschriften bezüglich Protokollierung, Niederschrift und Aktenvermerke. Sie haben das Recht, eine Ausfertigung der Niederschrift zu verlangen. Die Vertrauenspersonen haben u.a. das Recht, Notizen über den Ablauf der Amtshandlung zu machen.

- Über tatsächlich beschlagnahmte Gegenstände ist eine genaue Bestätigung auszustellen, die Anfertigung von Ablichtungen ist zu gestatten.

Sie sehen also, dass der rechtliche Schutz des Steuerpflichtigen im Gesetz einen hohen Stellenwert besitzt und behördliche Willkür weitgehend ausgeschlossen werden soll. Dennoch wünschen wir Ihnen, nie in diese unangenehme Lage zu kommen!


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