Zusammenfassende Meldung (ZM) muss fristgerecht bis zum Monatsende(!) des Folgemonats abgegeben werden

(März 2020)

Wie wir bereits berichtet haben wurden die Bestimmungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft, denn es kommt unter anderem der Zusammenfassenden Meldung nun eine bedeutendere Stellung zu. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind demnach neben den bisherigen Voraussetzungen nur mehr dann steuerfrei, wenn die Zusammenfassende Meldung fristgerecht, vollständig und richtig abgegeben wird. Anderenfalls muss für innergemeinschaftliche Lieferungen Umsatzsteuer verrechnet werden, da sie nicht mehr steuerfrei sind! Dadurch kommt es aber zu Schwierigkeiten mit dem Kunden, da er dafür keinen Vorsteuerabzug hat.

Eine Herausforderung ist aber die Frist für die Abgabe der ZM, weil sie bis zum Monatsende des Folgemonats erfolgen muss, für die Umsatzsteuervoranmeldung aber ein Monat und 15 Tage Zeit zur Verfügung steht. Wurde eine innergemeinschaftliche Lieferung beispielsweise im Februar 2020 durchgeführt, dann muss diese in der bis 31.03.2020 einzureichenden ZM Februar berücksichtigt werden, die Umsatzsteuervoranmeldung Februar ist bis 15.04.2020 abzugeben!

Haben Sie also eine innergemeinschaftliche Lieferung durchgeführt oder Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern erbracht (denn diese sind auch in der ZM zu berücksichtigen), dann ersuchen wir Sie, uns die Buchhaltungsunterlagen bereits bis zum 15. des Folgemonats zur Verfügung zu stellen, damit wir die Meldefristen in Ihrem Sinne einhalten können.


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