Fristen

(Mai 2000)

Steuererklärungen (für Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) werden grundsätzlich am 31. März eines Jahres jeweils für das Vorjahr fällig (bei Steuererklärungen gibt es kein Wirtschaftsjahr!). Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, verlängert sich diese Frist auf den 15. Mai; für die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung gilt im allgemeinen der 30. September. Selbstverständlich kann das Finanzamt auch andere Fristen setzen.

Aufgrund der zwischen der Finanz und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen „Quotenvereinbarung“ stehen für die Parteienvertreter wesentlich längere Fristen zur Verfügung!

Für alle anderen Abgabenerklärungen (z.B. Kapitalertragsteuer, Erbschaftsteuer, etc...) gelten eigene Fristen.

Sämtliche Fristen sind genau einzuhalten, können aber über Antrag - auch mehrfach – verlängert werden. Im Falle der Fristversäumnis drohen schwere Konsequenzen: Diese reichen von der Festsetzung von Zwangsstrafen bis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, außerdem ist in diesen Fällen ein Verspätungszuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe vorzuschreiben. Weiters führt die verspätete bzw. Nichtabgabe der Erklärung meist auch zur Festsetzung eines Säumniszuschlages.

Neben den steuerlichen Vorschriften sind natürlich auch andere (insbesonders handelsrechtliche) Fristen zu wahren: So hat der Kaufmann innerhalb von 9 Monaten für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss für das vergangene aufzustellen. Eine Frist von 9 Monaten gilt für die Offenlegung bzw. Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Das Firmenbuchgericht setzt bei Überschreitung dieser Frist Zwangsstrafen sofort (ohne Setzung einer Nachfrist) fest. Schließlich können auch Gesellschaftsverträge diesbezügliche Bestimmungen enthalten.


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