Abzugsteuer - Achtung bei Auslandszahlungen!

(Dezember 2019)

Vorsicht ist geboten, wenn Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen empfangen werden, die in Österreich weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (natürliche Personen) noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.

Als Dienstleistungen hat man sich z.B. Leistungen von Vortragenden, Künstlern, Sportlern, kaufmännischen oder technischen Beratern vorzustellen. In solchen Fällen ist das empfangende Unternehmen verpflichtet, vom gezahlten Bruttobetrag 20% Abzugsteuer an das Finanzamt abzuführen. Das Schlimme daran ist, dass der österreichische Unternehmer, ähnlich wie bei der Lohn- oder Kapitalertragsteuer, verschuldensunabhängig für die Einbehaltung und Abfuhr haftet.

Lassen Sie daher rechtzeitig prüfen, ob eine solche Abzugsteuer abzuführen ist.

In Fällen mit entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen kann sich der ausländische Unternehmer im Rückerstattungsweg die bezahlte Abzugsteuer zurückholen. Eine sofortige Entlastung ist unter bestimmten Voraussetzungen durch die sogenannte DBA-Entlastungsverordnung möglich.

Trotzdem erspart man sich eine genaue Kontrolle des Sachverhaltes nicht.


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