Aus der Praxis
Diebstahl und Unterschlagung bzw. Veruntreuung

(September 2019)

Das BFG (Bundesfinanzgericht) gibt Leitlinien vor, unter welchen Voraussetzungen solch unliebsame Vorfälle – drittverursachte Schadensfälle – zu abzugsfähigen Betriebsausgaben führen (sollte eigentlich „auf den ersten Blick“ kein Thema sein!), und zwar:

Im gegenständlichen Fall (es ging um Fehlbeträge) gab es zwar eine entsprechende Dokumentation (Zwischeninventuren, Dienstpläne), auch wurde das Dienstverhältnis umgehend beendet. Allerdings wurde die Dienstnehmerin weder angezeigt noch zu einer Schadensgutmachung verpflichtet (ob aus Beweisnotstand, Kulanz oder weil „ohnehin nichts zu holen war“ ist nicht bekannt). Das BFG kritisierte, dass nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden um die (durch deliktische Handlungen) verursachte Gewinnminderung durch Ersatzansprüche auszugleichen (!) und berücksichtigte den Schadensfall nicht als Betriebsausgabe.

Hingegen sind veruntreute Gelder und andere Vorteile, die sich Dienstnehmer gegen den Willen des Dienstgebers verschaffen, jedenfalls zu versteuern!

Exkurs: Die steuerlichen Folgen eines Diebstahls (Einbruches) sind aber auch von der Gewinnermittlungsart abhängig: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führt schon der Wareneinkauf selbst zur Betriebsausgabe. Wenn die Ware dann gestohlen wird fehlt der Erlös dazu – daher ist auch in diesem Fall eine genaue Dokumentation erforderlich (auch wenn sie nicht gebucht wird). Hingegen muss bei doppelter Buchhaltung der Diebstahl vom Warenbestand abgebucht werden, der Einkauf selbst hat noch zu keiner Betriebsausgabe geführt.


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