Advent mit den Kunden feiern! Was ist absetzbar? Worauf muss geachtet werden?

(September 2019)

Die kommende Weihnachtszeit bietet gute Gelegenheiten sein Unternehmen in den Mittelpunkt zu stellen. Ob Punschumtrunk oder große Feier – alles muss von langer Hand geplant werden und die Einladungen gehören rechtzeitig verschickt.

Auch steuerlich gibt es einiges zu bedenken und so manche Fallstricke. Eine Einladung der wichtigsten Kunden in die Oper und danach ein feierliches Souper mag zwar so manchen Geschmack treffen, der Finanzminister beteiligt sich dabei allerdings nicht an den Kosten. So etwas hat reinen Repräsentationscharakter und ist nicht abzugsfähig.

Das Ausmaß der steuerlichen Absetzbarkeit hängt in erster Linie vom Ausmaß des Repräsentationscharakters ab. Tritt dieser zugunsten eines Werbezweckes in den Hintergrund, kann man immerhin 50% der Kosten steuermindernd verwenden.

Unter Werbezwecke versteht man Events, bei denen das betriebliche Geschehen im Mittelpunkt steht. Beispielsweise wird eine neue Abteilung vorgestellt, neue Produkte gelauncht, oder Referate gehalten, die von Kundeninteresse sind.

Gestalten Sie die Einladungen so, dass diese Umstände auch hervorgehen, dokumentieren Sie das Geschehen mittels Fotos und Video und zeigen Sie das Fest auf Ihrer Homepage. Bei einer eventuellen Betriebsprüfung sind das wertvolle Unterlagen.

Wird das Event im Rahmen eines professionellen Marketingkonzepts eingesetzt, so sind Bewirtungskosten sogar zur Gänze abzusetzen. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass ein Marketingplan vorliegt, der die Abhaltung von Events vorsieht, um Kunden auf das Unternehmen aufmerksam zu machen. Produktplatzierungen, Filialeröffnungen, Informationskampagnen sollen dazu als Beispiele dienen. Der Geburtstag des Chefs gehört leider nicht dazu.


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