Tipps zum Jahreswechsel
Alle Jahre wieder – sollte man rechtzeitig daran denken was bis zum 31.12. noch zu tun ist!

(September 2019)

Alle Jahre wieder…
… müssen bilanzierende Unternehmen eine Inventur ihrer Vorräte, zu denen auch Halb- und Fertigerzeugnisse zählen, erstellen. Halbfabrikate und Teilleistungen (noch nicht abrechenbare Leistungen) sind nur mit den anteiligen Herstellkosten zu bewerten. Der Gewinn wird erst verwirklicht und verbucht, wenn die beauftragte Leistung fertig gestellt bzw. die Ware (das Fertigfabrikat) verkauft ist. Eventuell Fertigstellung dokumentieren!

Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften sollen sich zwecks Ausnützen des Gewinnfreibetrages rechtzeitig über das voraussichtliche Jahresergebnis (Wir helfen gerne mit einer kurzfristigen Planungsrechnung!) Gedanken machen. Der Gewinnfreibetrag beträgt bekanntlich 13% des Gewinnes (reduziert diesen), soweit er durch Investitionen (nicht u.a. gebrauchte Wirtschaftsgüter und PKW, aber auch bestimmte Wertpapiere) gedeckt ist. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,- netto wird er automatisch berücksichtigt, ab € 175.000,- reduziert sich der %-satz. Achtung: Am 32. Dezember ist es zu spät! Und die Bank benötigt auch einige Tage, abgesehen davon, dass der Andrang in den letzten Tagen des Jahres immer besonders hoch ist!

Im Zusammenhang mit Wertpapieren erinnern wir auch an die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung für eventuell vorhandene Pensionsrückstellungen, bitte fragen Sie uns nach der am 31.12.19 erforderlichen Deckungssumme.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis max. € 400,- können sofort voll abgeschrieben werden. Höhere Investitionen (Inbetriebnahme erforderlich) wirken sich heuer nur mehr mit der halben Jahres-AfA aus. Grundsätzlich sollten Investitionen natürlich nur getätigt werden, wenn sie auch wirtschaftlich/technisch sinnvoll sind – keinesfalls nur um Steuern zu sparen – und finanziert werden müssen sie natürlich auch. Trotzdem kann es je nach erwartetem Ergebnis Sinn machen, Investitionen noch in diesem Jahr zu tätigen.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip, d.h. durch Vorziehen von Ausgaben oder Hinauszögern von Einnahmen kann der Gewinn reduziert (umgekehrt natürlich auch erhöht) werden. Achtung: Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungen) gilt eine 15-tägige Zurechnungsfrist (d.h. z.B., dass die am 10. Jänner bezahlte Dezember-Miete noch dem alten Jahr zugerechnet wird). Überprüfen Sie, ob Sie nicht vielleicht bei der Sozialversicherung zu niedrig eingestuft sind – eine Zahlung auf Basis einer Vorschaurechnung in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung ist als Betriebsausgabe abziehbar.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine 14%-ige Forschungsprämie beantragt werden.

Spenden an begünstigte Institutionen sind (max. bis zu 10% des laufenden Gewinnes) Betriebsausgaben und werden dem Finanzamt nicht gemeldet.

Betriebsveranstaltungen (bis zu € 365,-/Jahr und Arbeitnehmer) sind ebenso wie Sachgeschenke (Grenze: € 186,-) steuer- und sozialversicherungsfrei.

Unter Umständen können auch Verluste, insbesondere aus Spekulation oder Vermietung/Verpachtung, ausgeglichen oder trotz besonderem Steuersatz eine Veranlagung beantragt werden. Diese Fälle benötigen aber eine Beratung im Einzelfall (und auch Zeit)!
Der Verlustabzug („Verlustvorträge“ aus Vorjahren) sollte vom Finanzamt automatisch berücksichtigt werden. Sind sie uns bekannt, werden sie selbstverständlich in die Steuererklärung aufgenommen.
Die fünfjährige Antragsfrist für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2014 endet mit Jahresende! Ebenso endet die siebenjährige Belegaufbewahrungspflicht für Unterlagen des Jahres 2012 (und früher).

Für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gilt ebenfalls das Abflussprinzip, d.h. sie müssen heuer bezahlt werden, wenn sie heuer Berücksichtigung finden sollen! Wegen des einkommensabhängigen Selbstbehaltes bei den außer¬gewöhnlichen Belastungen sollte man möglichst viel in einem Jahr zusammenkommen lassen (nicht auf mehrere Jahre verteilen).

Bei den Sonderausgaben ist zu beachten, dass die Topfsonderausgaben nur mehr eingeschränkt Berücksichtigung finden und außerdem nur mehr bis inklusive 2020 überhaupt absetzbar sind. Spenden sowie Kirchenbeiträge werden dem Finanzamt automatisch gemeldet, wenn Sie der Spendenorganisation die dafür notwendigen Daten bekanntgegeben haben. Zwecks Kontrolle sollten Sie die Belege aufbewahren.

Somit verbleiben in erster Linie noch freiwillige Weiterversicherungen, der Nachkauf von Versicherungszeiten und Steuerberatungshonorare (so diese nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen).


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