Anrechnung von Karenzzeiten

(August 2019)

Für Geburten ab dem 01.08.2019 wurde die Anrechnung von Karenzzeiten für DienstnehmerInnen neu geregelt. Bisher wurde gesetzlich nur die erste Karenz im Ausmaß von max. zehn Monaten für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet. Besserstellungen gab es in bestimmten Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Geburten bis zum 31.07.2019 bleiben in der alten Regelung.
Für Geburten (bzw. Adoptions- und Pflegekinder) ab 1. August 2019 wird es nun wesentliche Änderungen geben:
Alle Zeiten der Elternkarenz werden für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten, voll berücksichtigt. Diese Anrechnungsbestimmungen gelten für jedes Kind! Damit sind die Zeiten der Karenz den normalen Dienstzeiten gleichgestellt. Dies bedeutet, dass zum Beispiel Gehaltsvorrückungen, Ansprüche für Jubiläumsgelder, der höhere Urlaubsanspruch oder längere Kündigungsfristen nun von der gesamten Dienstzeit inklusive Karenzzeiten zu berechnen sind.


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