Verdeckte Einlagenrückzahlung und verdeckte Gewinnausschüttung
Gesellschafter: Aufpassen!

(Juni 2019)

Nicht die verbotene Einlagenrückgewähr im unternehmensrechtlichen Sinn (führt zu Nichtigkeit und hat oft strafrechtliche Folgen!) ist hier Thema, sondern die vor ein paar Jahren heftig diskutierten und mehrmals geänderten Regelungen betreffend die Behandlung von Zuwendungen (offen oder verdeckt) seitens der Gesellschaft an die Gesellschafter.

Seit September 2017 ist zwischen der steuerpflichtigen Gewinnausschüttung und der steuerfreien (aber die Anschaffungskosten der Beteiligung kürzenden) Einlagenrückzahlung zu unterscheiden. Sind sowohl entsprechende positive "Innenfinanzierungs-" als auch "Einlagenstände" (zu dokumentieren durch außerbücherlich zu führende Evidenzkonten) vorhanden besteht ein weitgehendes Wahlrecht, wobei das Finanzamt bisher ziemlich strenge (überschießende?) Formalismen verlangt hat. Bei der verdeckten Gewinnausschüttung hat die Finanz stets eine steuerpflichtige Ausschüttung angenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat nunmehr anders entschieden: Im vorliegenden Fall konnte nachgewiesen werden, dass zwar positive Einlagenstände aber eine negative Innenfinanzierung vorgelegen hatten. Demgemäß könnte keine Ausschüttung, sondern nur eine Einlagenrückzahlung erfolgt sein. Dieser Ansicht ist das Bundesfinanzgericht gefolgt und hat außerdem auch den restriktiven Formalismen eine Absage erteilt.

Leider hat die Finanzverwaltung eine Amtsrevision eingebracht, sodass das letzte Wort der Verwaltungsgerichtshof haben wird.

Vermeiden Sie aber davon unabhängig bei Ihrer Geschäftsgebarung unbedingt Handlungen, die eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen könnten!

Gesellschafter können seitens der Gesellschaft Zuwendungen nur erhalten im Weg) von

Die Finanz prüft dann (formelle Gestaltung, Angemessenheit) die steuerlichen Auswirkungen. Verdeckte Gewinnausschüttungen führen zu Steuernachzahlungen (KÖSt, KESt) und wahrscheinlich zu einem Finanzstrafverfahren.


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