Arbeitszeit oder Ruhepause? Freizeit muss echte Freizeit bleiben!

(Juni 2019)

Laut einem Anfang des Jahres ergangenen OGH-Urteil muss eine Arbeitspause - um als solche anerkannt zu werden - ihrer (zeitlichen) Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar und echte Freizeit (d.h. der Arbeitnehmer kann darüber nach seinem Belieben verfügen) sein.

Im konkreten Fall ist es um Mitarbeiter des Boardservice in Zügen gegangen. Laut Arbeitsplänen waren die Pausen unter Rücksichtnahme auf die Kundenfrequenz zu halten. Da es außerdem keine reservierten Sitzplätze oder Abteile für das Personal gegeben hat und dieses bei einem Kundenwunsch unverzüglich die Arbeit aufzunehmen hatte ("arbeitsbereit") waren die "Pausen" nicht als Ruhepause anzuerkennen.

Viele Kollektivverträge sehen für Zeiten der Arbeits- bzw. Rufbereitschaft ein reduziertes Entgelt vor, ebenso für passive Reisezeiten. Natürlich muss immer der konkrete Einzelfall untersucht und beurteilt werden. Aktive Reisezeiten sind hingegen immer Arbeitszeit. Unabdingbar sind (wie immer) genaue Arbeitszeitaufzeichnungen.

Gerade in der nahenden Urlaubszeit aktuell: Obwohl Arbeitnehmer in ihrer Freizeit - somit auch im Urlaub - grundsätzlich nicht erreichbar sein müssen und dienstliche Nachrichten ignorieren können (Ausnahmen insbesondere für höherrangige Mitarbeiter möglich) ist dies oft nicht gelebte Praxis. Betriebliche Telefonate und Mails sind immer Arbeitszeit (Aufzeichnungen!).
Jedenfalls empfiehlt es sich diesbezügliche Regelungen in den Arbeitsverträgen bzw. mittels Betriebsvereinbarung festzulegen. Und eine voraus- schauende Planung und Organisation vermindern diesbezüglichen Stress und erhöhen den Erholungswert!


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