Verschwiegenheitspflicht

(Mai 2000)

Verschwiegenheitspflicht – Fluch oder Segen? Diese Frage stellen wir bewusst an den Beginn unserer Ausführungen, denn was auf den ersten Blick als Vorteil erscheint, kann rasch zur Belastung werden. Vorweg gesagt – das Berufsgeheimnis des Arztes, also die Verpflichtung gemäß ? 26 (1) Ärztegesetz zur Wahrung der ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse ist sowohl bei den auf Basis der Bundesabgabenordnung als auch des Finanzstrafgesetzes durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungen zu beachten. Es soll auch erwähnt werden, dass bei der Mehrzahl der Prüfungen im Alltag sich dieses Problem nicht stellt. Aber wie sieht es aus, wenn es doch zur Sache kommt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist aufgrund dieser berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, der Arzt zur erhöhten Mitwirkung verpflichtet. Er hat, eben in Kenntnis dieses Umstandes sein Rechnungswesen so zu gestalten, dass durch das Führen der Aufzeichnungen und die Form der Belege ein sachverständiger Dritter sich in angemessener Zeit darin zurecht findet und sichere Kenntnis über die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle gewinnen kann. Diese erhöhte Mitwirkungspflicht bringt mit sich, dass schon bei Führung der Aufzeichnungen und Gestaltung der Belege der Arzt das Defizit amtswegiger Erhebungsmöglichkeiten auszugleichen hat. Schluss daraus: Hinter der Verschwiegenheitspflicht kann man sich nicht verstecken. Je nach Lage des Falles wird dadurch sogar erheblicher Verwaltungsmehraufwand verursacht, insbesondere wenn auch Privatpatienten in größerer Zahl behandelt werden. Bei einer Betriebsprüfung müssen u.a. auch Bankkontoauszüge, Honorarnoten und Tageslosungsaufzeichnungen vorgelegt werden. Die bloße Vorlage von Tagessummen ohne Aufgliederungsmöglichkeit reicht nicht aus. Dabei kommt es insbesondere bei Bankauszügen und Honorarnoten zum Konflikt mit der Verschwiegenheitsverpflichtung. Als Grundregel gilt, dass die laufenden Aufzeichnungen unabhängig von der eigentlichen Patientenkartei erfolgen sollten. Heutige EDV-Systeme beinhalten bereits Verschlüsselungssmöglichkeiten durch die Zuordnung von Nummern, die eine mögliche, gute Lösung des Problems sind. Honorarnotendrittschriften ohne Name und Anschrift wären ebenfalls gestattet. Namen abzutrennen oder unkenntlich zu machen ist nur in Ausnahmefällen zu empfehlen. In jedem Fall ist ein Abdecken des Namens im Zuge der Betriebsprüfung durch den Arzt oder dessen Angestellten eine, wenn auch zeitraubende Möglichkeit. Man sieht also, dass durch die ärztliche Verschwiegenheitspflicht an die Organisation des Rechnungswesens eines Arztes erhebliche Anforderungen gestellt werden.


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