Absetzbarkeit von Pflegekosten
Wenn man in die Jahre kommt ...

(Juni 2019)

Es ist unaufhaltsam, wir und auch Eltern oder andere Verwandte und Freunde werden älter. Betrug die durchschnittliche Lebenserwartung von Frauen 2000 noch 81,1 Jahre, erhöhte sie sich bis 2018 auf 84 Jahre. (Männer: 75,1/79,3).

Kein Wunder, dass immer mehr Menschen im Alter professionelle Unterstützung benötigen. Manche bevorzugen ein Pensionistenwohnheim, andere lassen sich zu Hause betreuen.
Welche Art man auch immer wählt, die Betreuung ist mit hohen Kosten verbunden. Daher sollte man darüber informiert sein, dass es die Möglichkeit gibt, Steuer vom Finanzamt zurückzuholen.

Die Kosten der Unterbringung in einem Alters- und Pflegeheim kann man nicht absetzen, wenn die Unterbringung lediglich aus Altersgründen erfolgt, also quasi ein Hotelersatz ist. Ist die Unterbringung aber wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit notwendig, dann unterstützt der Staat Zahlungen, die eigentlich unter Privatausgaben fallen. Man bezeichnet das als außergewöhnliche Belastung. Diese muss außergewöhnlich und zwangsläufig sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Normalerweise kommt dabei ein Selbstbehalt (abhängig vom Einkommen) zum Abzug. Bei den oben beschriebenen Kosten wird dieser jedoch nicht abgezogen, wenn Pflegegeld ab Stufe 1 bezogen wird oder ein ärztliches Gutachten vorliegt.

Was kann also abgesetzt werden:


Falls die Einkünfte der betreuten Person nicht mehr als € 6.000,- jährlich betragen, kann auch ein (Ehe)partner die weiteren Kosten ohne Selbstbehalt beantragen.

Wenn die Betreuung zu Hause erfolgt, sind die damit verbundenen Kosten, wie Pflegepersonal, Pflegehilfsmittel analog zur Heimbetreuung absetzbar, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen. Auch in diesem Fall ist der Betreuungsbedarf durch Bezug von Pflegegeld oder ärztliches Gutachten nachzuweisen.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass bei "schönen" Pensionen die Steuerersparnis beträchtlich ist, in manchen Fällen sogar die ganze Lohnsteuer beträgt. Man sollte daher nicht zögern, zumindest Pflegegeld Stufe 1 zu beantragen um diese außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt beantragen zu können.


       Zurück