Schönheitsoperationen und Umsatzsteuerpflicht

(Mai 2019)

Die Umsätze als Arzt sind umsatzsteuerfrei! Ganz so einfach ist es aber leider nicht. Die Formulierung der Steuerbefreiung lautet nämlich: "Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden."

Unter Heilbehandlungen sind medizinische Eingriffe zum Zweck

zu verstehen.

Für ästhetisch-plastische Leistungen muss daher seit 15.12.2012 eine medizinische Indikation vorliegen um von der Umsatzsteuer befreit zu sein.
Ob eine medizinische Indikation vorliegt - oder nicht - muss der Arzt bereits auch nach dem ÄstOP-Gesetz klären.

Es ist daher dringend anzuraten genau zu dokumentieren, ob eine Operation und Behandlung nach dem ÄsthOP-Gesetz vorliegt und daher Umsatzsteuerpflicht gegeben ist.


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