Spekulationsgeschäfte

(Mai 2019)

Dieser Begriff betrifft den privaten Bereich von uns Steuerpflichtigen. Normalerweise ist die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nicht steuerpflichtig. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch, und zwar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. In diesem Fall ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und Werbungskosten andererseits der Besteuerung zu unterziehen.

In der Praxis Bedeutung hat dieser Spekulationstatbestand in erster Linie bei Edelmetallen und Kunstgegenständen. Sie kaufen Gold zu einem günstigen Kurs. Kurze Zeit später steigt der so hoch, dass Sie einem Verkauf nicht widerstehen können. Dieser Gewinn ist steuerpflichtig, wenn er € 440 im Kalenderjahr übersteigt.

Vorsicht: Wenn Sie ein Hobby sehr rege betreiben und es häufig zu Käufen und Verkäufen kommt, könnte die Finanzverwaltung eine gewerbliche Tätigkeit annehmen, die immer Steuerpflicht auslöst.

Früher hatte die Spekulationsfrist auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Liegenschaften Bedeutung. Seit einer gesetzlichen Änderung im Jahr 2012, es wurde eine Endbesteuerung eingeführt, sind diese Fälle aber nicht mehr betroffen.


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