Statt Karfreitag persönlicher Feiertag!

(März 2019)

Der Karfreitag ist nunmehr auch für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten kein gesetzlicher Feiertag mehr. Stattdessen haben nun alle Arbeitnehmer die Möglichkeit eines persönlichen Feiertages (Dieser ist aber auf den gesetzlichen Urlaub anzurechnen!).
Der persönliche Feiertag ist ab 1. Juli 2019 spätestens drei Monate im Voraus schriftlich anzumelden (bis dahin frühest möglich, jedenfalls aber zwei Wochen). Erbringt der Arbeitnehmer in weiterer Folge an seinem persönlichen Feiertag doch eine Arbeitsleistung, so ist diese selbstverständlich (inkl. Zuschläge) zusätzlich zum ohnehin fällig werdenden Urlaubsentgelt zu vergüten. Der Urlaubstag selbst kann dann später konsumiert werden.
In Kollektivverträgen anders lautende Bestimmungen zum Karfreitag behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn sie nicht diskriminierend sind (d.h. für alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf eine Religionszugehörigkeit). Günstigere Regelungen, wie z.B. für alle arbeitsfrei ab 12:00 Uhr, gelten sehr wohl weiterhin.


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