Arbeitszimmer - Worauf ist zu achten?

(März 2019)

und dann setzen wir auch noch das Arbeitszimmer ab!
Das Anliegen von vielen Steuerzahlern, ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu wollen, ist nur allzu verständlich. Der Steuergesetzgeber hat nur leider die Möglichkeiten sehr eingeschränkt, so dass man vorher einiges klären muss.

Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nämlich nicht abzugsfähig.
Falls doch, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
  2. Nach Art der Tätigkeit ist es auch tatsächlich notwendig.
  3. Es wird ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt.


Gibt es also für die Berufsausübung geeignete Räume außerhalb der Wohnung, also Büro, Ordination oder Werkstatt, kann man daneben nicht zusätzlich ein Arbeitszimmer steuermindernd geltend machen. Auch wenn eine gemischte Nutzung vorliegt, also z.B. private Bibliothek mit Schreibtisch, an dem am Wochenende gearbeitet wird, ist eine steuerliche Verwertung nicht möglich.

Für den Mittelpunkt der Tätigkeit geht die Rechtsprechung davon aus, dass in zeitlicher Hinsicht das Arbeitszimmer mehr als die Hälfte der Tätigkeit benützt wird. Zahlreiche Erkenntnisse kommen dabei zu seltsamen Schlüssen. So ist das Arbeitszimmer einer Konzertpianistin oder einer Opernsängerin absetzbar. Das von Lehrern, Richtern, Dirigenten oder Vortragenden nicht. Wo bereiten sich denn beispielsweise die Dirigenten und Vortragenden vor? Wahrscheinlich kurz vor dem Dirigat oder dem Vortrag?!

Einrichtungsgegenstände können nur dann als Ausgaben berücksichtigt werden, wenn sie in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer stehen. Ein kleiner Trost: Arbeitsmittel wie Kopierer, PC, Telefon sind davon unabhängig immer absetzbar.


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