Familienbonus Plus - Was muss der Dienstgeber beachten?

(März 2019)

Der FABO+ kann wahlweise beim Dienstgeber über die laufende Lohnverrechnung oder über die Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 (Auszahlung ab 2020) erfolgen.

Wenn der FABO+ monatlich in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden soll, muss der Dienstnehmer dem Dienstgeber das ausgefüllte Formular E30 und die Finanzamtsbestätigung über den Familienbeihilfenanspruch übermitteln bzw. vorhandene Unterhaltszahlungen belegen.

Änderungen wie z.B. der Wegfall der Familienbeihilfe oder eine Wohnsitzverlegung des Kindes in ein anderes Land sind binnen eines Monats über das Formular E31 dem Dienstgeber bekanntzugeben.

Es besteht die Möglichkeit den FABO+ entweder nur von einem Elternteil zur Gänze oder von beiden Elternteilen je zur Hälfte zu beantragen. Dieses Wahlrecht gibt es für jedes Kind extra. Die gewünschte Aufteilung ist im Formular E30 bekannt zu geben und darf nur jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres geändert werden.

Der Dienstgeber hat in Zusammenhang mit dem FABO+ folgende Pflichten:


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