Achtung: Erwerbsteuer - Wann brauche ich als Kleinunternehmer oder Arzt eine UID-Nummer

(Februar 2019)

Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der Einnahmen von weniger als € 30.000,- im Jahr erzielt.

Eine UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikations-Nummer, ATU-Nr.) benötigt man beim geschäftlichen Verkehr mit dem EU-Ausland.

Das Internet eröffnet die Möglichkeit auch für den Praxisbedarf oder für das Unternehmen schnell, sicher und oft auch billiger einzukaufen. Oft kümmert man sich gar nicht, woher dann der Ärztebedarf, die Fachliteratur oder ähnliches kommen.

Doch das kann steuerlich gefährlich - weil teuer - werden.

Kleinunternehmer sind oft von der Umsatzsteuer befreit, Ärzte für die ärztliche Tätigkeit sowieso.

Für Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Einnahmen erzielen, sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Einfacher Fall

Sie kaufen nur selten und nur um geringe Beträge im Ausland ein und auch im Vorjahr haben Sie im EU-Ausland um weniger als € 11.000,- für Ihr Unternehmen eingekauft. Bei diesem Fall erhalten Sie die Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer und zahlen auch diesen Betrag.

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass Sie freiwillig mit Ihrer UID-Nummer im EU-Ausland einkaufen, dann betrifft Sie der steuerrelevante Fall (siehe nachfolgenden Punkt). Sie müssen dann aber bei Einkäufen im EU-Ausland mindestens zwei Jahre lang Ihre UID-Nummer verwenden.

2. Steuerrelevanter Fall

Sie kaufen regelmäßig auch um höhere Beträge ein und übersteigen damit den Betrag von € 11.000,- im Jahr. Auch ein Einkauf reicht bereits. Oder Sie haben im Vorjahr im EU-Ausland um mehr als € 11.000,- eingekauft. In diesem Fall hat Österreich das Besteuerungsrecht und verlangt eine sogenannte Erwerbsteuer. Damit Sie nicht auf der ausländischen Umsatzsteuer "sitzen" bleiben, müssen Sie beim Finanzamt eine UID-Nummer beantragen. Diese teilen Sie dem Lieferanten mit, der sodann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt und meldet den Einkauf unter Ihrer UID-Nummer als innergemeinschaftliche Lieferung. Die österreichische Finanzverwaltung sieht daher Ihre innergemeinschaftlichen Einkäufe.
Da diese Einkäufe in Ihrem Rechnungswesen eine Sonderbehandlung benötigen kontaktieren Sie uns bitte.

Unternehmer, die neben umsatzsteuerfreien auch noch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielen (z.B. Ärzte, die neben der umsatzsteuerfreien ärztlichen Tätigkeit noch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus Vorträgen, Gutachten, Vermietungen etc. beziehen) müssen im EU-Ausland immer mit ihrer UID-Nummer einkaufen, auch wenn sie es nur selten machen und es sich nur um geringe Beträge handelt. Für diese Unternehmer gilt stets der steuerrelevante Fall.

Achten Sie jedoch darauf, dass Sie die UID-Nummer nicht auch für private Einkäufe verwenden. Oft ist das beim Lieferanten hinterlegt und man kann das leicht übersehen. Sie "hinterziehen" sonst die Umsatzsteuer.


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