Gutscheine und Umsatzsteuer NEU ab 01.01.2019

(März 2019)

Ab 01.01.2019 hat sich die Versteuerung von Gutscheinen im Rahmen der Umsatzsteuer geändert.
Es ist jetzt zu unterscheiden, ob ein Gutschein für eine Leistung an einem bestimmten Ort verkauft wird, für die der Umsatzsteuersatz bereits feststeht ("Einzweck-Gutschein") oder ob der Umsatzsteuersatz oder das Unternehmen, bei dem man den Gutschein konsumieren kann, beim Kauf noch offen sind ("Mehrzweck-Gutschein").
Beispiele für Einzweck-Gutscheine:

Beispiele für Mehrzweck- Gutscheine:


Einzweck-Gutscheine sind ab 01.01.2019 gleich beim Verkauf der Umsatzsteuer zu unterwerfen, nicht erst bei Einlösung. Gutscheine, die vor dem 01.01.2019 verkauft wurden, bleiben in der alten Regelung. Bitte achten Sie darauf, Ihre Kassensysteme entsprechend anpassen zu lassen!


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