Jahreswechsel! Von der Inventur bis zur LEI-Nummer!

(Dezember 2018)

Termin 31. Dezember
Neben dem Abschließen des alten und Begrüßen des neuen Jahres und dem
Herstellen des Jahresbeleges bei der Registrierkasse sollte an diesem Tag auch Folgendes bedacht werden:
Fertigstellen der Arbeitszeit-, Urlaubs- und Krankenstandsaufzeichnungen und Übermittlung an Ihren Steuerberater. Wir benötigen sie für den Abschluss der Lohnverrechnung, welcher bis Ende Februar erfolgt sein muss, und u.U. im Vorfeld auch Deckungsprüfungen (Stichwort LSDB-G!) erforderlich macht. Außerdem benötigen wir die Daten zur Ermittlung der Personalrückstellungen im Vorfeld der Bilanz (in manchen Fällen auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner betreffend steuerfreie Beträge).

Bilanzierer müssen zum Bilanzstichtag "Inventur machen", d.h. zählen, messen, wiegen der Vorratsbestände und diese bewerten (maximal in Höhe der Anschaffungskosten). Gleiches gilt für noch nicht abrechenbare Leistungen ("Halbfertige"). Beide Positionen müssen in weiterer Folge bilanziert werden. Aber auch für so manchen Einnahmen-Ausgaben-Rechner empfiehlt sich zumindest eine Schätzung der angesprochenen Positionen. Nur so ist eine sinnvolle Nachkalkulation möglich und man ist somit diesbezüglich vor bösen Überraschungen im Rahmen einer Prüfung sicher.

Am 32. Dezember ist es zu spät ..

... für die steuersparende Anschaffung allfälliger Wertpapiere zum Ausnützen des Gewinnfreibetrages. Wir haben darauf mit Erläuterungen bereits im letzten Journal hingewiesen und wollen heute nochmals erinnern. Aufgrund der Lage der Feiertage und der chronischen Überlastung der Banken zum Jahreswechsel sollte der Kaufauftrag jedenfalls noch ein paar Tage vor Weihnachten erteilt werden! Gleiches gilt auch für uns wenn Sie diesbezüglich noch eine Beratung benötigen, Prognoserechnungen müssten ohnehin spätestens Anfang Dezember durchgeführt werden.

Für Kapitalgesellschaften (können keinen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen, müssen aber u.U. für gewisse Wertpapierdeckungen sorgen) ist die rechtzeitige Verlängerung des Vertrages betreffend die Gültigkeit Ihrer LEI-Nummer erforderlich. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass Sie von Ihrem Vertragspartner in diesen Tagen darüber per Mail verständigt werden.


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