Gesundheitsvorsorge für unsere Dienstnehmer
Achtung: Sachbezug vermeiden!

(November 2018)

Gesundheitsvorsorge ist nicht nur eine moralische Verpflichtung sondern dient dem Betrieb - und ist teilweise auch eine gesetzliche Vorgabe. Unter gewissen Umständen kann man den Dienstnehmern diese Leistungen steuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei angedeihen lassen.

Die Benützung von dienstgebereigenen Einrichtungen wie Sportanlagen oder Fitnesscenter sind begünstigt. Diese Einrichtungen können auch angemietet werden, also z.B. ein Fitnesscenter für einen Abend.

Was schön wäre, aber leider nicht funktioniert sind Beiträge des Arbeitgebers für die Benützung eines Fitnesscenters oder Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen. Das ist ein Sachbezug!

Unter Gesundheitsvorsorge ist einmal der betriebsärztliche Dienst zu verstehen. In Unternehmen unserer Größenordnung wird es eher zu einer Zurverfügungstellung einer ärztlichen Leistung im Betrieb kommen, also z.B. eine Grippeimpfaktion für alle Mitarbeiter, die direkt mit dem Arzt abgerechnet wird.

An gesundheitsfördernden Maßnahmen unterscheidet die Finanz vier Handlungsfelder:

Ernährung: Bei diesem Thema muss der Schwerpunkt auf der Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie der Vermeidung bzw. Reduktion von Übergewicht liegen. Die Durchführung muss von Ärzten, Ernährungswissenschaftlern oder Diätologen erfolgen, die mit dem Unternehmen abrechnen.

Bewegung: Die Angebote müssen auf der Umsetzung der nationalen Bewegungsrichtlinie beruhen, sowie auf die Reduktion von Erkrankungsrisken. Hierfür kommen Sportwissenschaftler, Physiotherapeuten und Ärzte, bzw. spezialisierte Unternehmen in Frage.

Sucht: Angebote zur Raucherentwöhnung müssen den Rauchstopp zum Ziel haben. Die Durchführung können Klinische- und Gesundheitspsychologen und Ärzte mit Zusatzausbildung vornehmen.

Psychische Gesundheit: Negative gesundheitliche Folgen aufgrund von Stress sollen hintangehalten werden, in dem Bewältigungskompetenzen gestärkt und das Bewältigungsrepertoire erweitert wird. Beauftragt dazu können Klinische- und Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten sowie Ärzte mit Zusatzausbildung werden.

Aufpassen: Die Zahlung eines Kostenersatzes für solche Leistungen an den Dienstnehmer direkt, stellt pflichtigen Sachbezug dar.


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