Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Achtung: Dienstgeberhaftung!

(Oktober 2018)

Da dieses Thema durch verschiedene prominente Täter und Opfer stark in den Medien vertreten ist, lohnt es sich als Dienstgeber, im eigenen Betrieb dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmer in einem geschützten Arbeitsklima ihre Leistung erbringen können. Wir erinnern in diesem Zusammenhang an die Verpflichtung, im Rahmen des Dienstnehmerschutzes auch die psychischen Belastungen von DienstnehmerInnen im Betrieb zu evaluieren. Außerdem ist jeder Dienstgeber nach dem Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet, sexuelle oder geschlechtsbezogene Diskriminierung in seinem Betrieb sofort zu ahnden, sonst haftet er für Entschädigungen, die die Opfer verlangen können.
Was als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt ist per Gesetz genau definiert. Rechtliche Basis dafür ist der § 6 des Gleichbehandlungsgesetzes, wonach sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung als unzulässige Diskriminierung gilt. Da reichen schlüpfrige Witze, ebenso tabu ist es, im Büro Fotos von nackten oder spärlich bekleideten Personen aufzuhängen; sobald sich ein anderer durch ein bestimmtes Verhalten herabgewürdigt fühlt, sollte man davon Abstand nehmen. Auch Berührungen, nicht selten scheinbar zufällig, gelten als sexuelle Belästigung. Die Grenze zwischen Flirt und sexueller Belästigung ist jedenfalls dann überschritten, wenn eine Annäherung von einer Seite nicht erwünscht ist.
Sobald der Dienstgeber von sexuellen Übergriffen im Betrieb Kenntnis erlangt, ist der Sachverhalt z.B. durch ein Gespräch mit den betroffenen Personen rasch zu klären (binnen 48 Stunden). Hat eine sexuelle Belästigung oder Nötigung stattgefunden, kann die Folge für den/die TäterIn von einer Verwarnung bis zur fristlose Entlassung reichen. Dabei ist auch zu beachten, dass Entlassungen zeitnah zum Setzen des entsprechenden Entlassungsgrundes auszusprechen sind.
Schreitet der Dienstgeber nicht ein und trifft keine geeigneten Maßnahmen um weitere Übergriffe zu verhindern und Betroffene zu schützen, kann der/die Betroffene Entschädigung fordern und der Dienstgeber haftet in einem solchen Fall für die Bezahlung der Entschädigung. Auch Opfer haben nicht unbegrenzt Zeit, das Vergehen dem Betriebsrat oder dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Wird jedoch ein in Aussicht gestellter Arbeitsvertrag nicht eingehalten, weil der/die potenzielle DienstnehmerIn sexuelle Dienste verweigert, kann der/die Betroffene neben der Entschädigung auch noch auf Schadenersatz durch Nichteinhaltung des Vertrags klagen. Das kann für den Dienstgeber noch wesentlich kostspieliger werden.


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