Carsharing - aus steuerlicher Sicht! Teile und spare!

(September 2018)

In der heutigen Zeit, und vor allem im Großraum Wien, kann es aus verschiedenen Überlegungen (Kosten, verschiedene Fahrzeuggrößen, etc.) sinnvoll sein, neben oder statt einem eigenen KFZ Carsharing zu nutzen. Meist kann man nach einer einmaligen Anmeldung das Fahrzeug online (es gibt verschiedene Apps, welche diesen Service unterstützen und somit einfacher machen) oder telefonisch reservieren. Einen Schlüssel holt man mit Chipkarte aus einem Tresor/Schließfach o.Ä. Bezahlt wird, wie lange man das Auto wirklich benutzt. Das Auto kann dabei im Besitz einer Privatperson oder eines Carsharing-Unternehmens sein. Die Kosten setzen sich aus fixen Gebühren und Nutzungsgebühren zusammen.

Steuerrechtlich besteht zwischen Carsharing und Mietwagen kein Unterschied. Bei beiden hängt der Vorsteuerabzug von der Art des gemieteten Wagens ab, der betrieblich genutzt werden soll. Wenn es sich um einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten PKW handelt, darf keine Vorsteuer für Leistungen geltend gemacht werden, die mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Darunter fallen Mietkosten, Treibstoff, Pflege, Reparaturen, Maut oder Parkkosten, aber auch die fixe Gebühr für den Zugang zum Carsharing.

Wird die Carsharing-Mitgliedschaft auch für private Fahrten verwendet, ist beim Unternehmer nur der betriebliche Anteil der Jahreskosten absetzbar. Dafür werden die Kosten für die einzelnen Fahrten abgerechnet und abgesetzt. Mit einem Fahrtenbuch lässt sich bei unternehmensinternem Carsharing die private Nutzung von der geschäftlichen Nutzung trennen.


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