Vorsteuerabzug bei Elektroautos - Beim Tesla wird sich´s nicht ausgehen!

(September 2018)

Seit 1. Jänner 2016 steht für reine Elektrofahrzeuge, die betrieblich verwendet werden, der Vorsteuerabzug zu. Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, sind nicht begünstigt. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

Für den Vorsteuerabzug ist die ertragssteuerliche Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von Personen- und Kombinationskraftwagen zu beachten. Die Angemessenheitsgrenze beträgt derzeit € 40.000,- (inkl. USt). Übersteigen die Anschaffungskosten des Elektroautos € 40.000,- nicht, steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften uneingeschränkt zu. Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 %, d.h. sie sind höher als € 80.000,-, steht für die Anschaffung überhaupt kein Vorsteuerabzug zu.

Betragen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000,- und € 80.000,- steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften ebenfalls uneingeschränkt zu. Allerdings ist er insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten die angemessenen übersteigen.

Beispiel: Ankauf eines Elektroautos um 60.000,-, die darin enthaltene Vorsteuer beträgt 10.000,-. Die angemessenen Kosten werden um 20.000,- überschritten, das sind 33,3 % von 60.000,-. Damit sind von der Vorsteuer von 10.000,- 33,3 % nicht abzugsfähig, man kann also aus dem Autokauf nur 6.666,66 an Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend machen.

Bei Gebrauchtfahrzeugen, die jünger als fünf Jahre sind, ist zwecks Ermittlung der Luxus-tangente vom Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung auszugehen, bei älteren vom tatsächlichen Kaufpreis.

Von den Betriebskosten (z.B. Treibstoff - also Strom, Service etc.) darf die Vorsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen abgezogen werden, auch für eventuell im Betrieb geschaffene Infrastruktur wie Steckdosen, Stromversorgung etc.


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