Tipps zum Jahreswechsel Alle Jahre wieder - sollte man rechtzeitig daran denken was bis zum 31.12. noch zu tun ist!

(September 2018)

Alle Jahre wieder... ... müssen bilanzierende Unternehmen betreffend ihrer Vorräte, zu denen auch Halb- und Fertigerzeugnisse zählen, "Inventur machen". Halbfabrikate und Teilleistungen (noch nicht abrechenbare Leistungen) sind nur mit den anteiligen Herstellkosten zu bewerten; Gewinnverwirklichung ist erst dann gegeben, wenn die beauftragte Leistung fertig gestellt bzw. die Ware (das Fertigfabrikat) verkauft ist. (Eventuell Fertigstellung dokumentieren!)

Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften sollen sich zwecks Ausnützen des Gewinnfreibetrages rechtzeitig über das voraussichtliche Jahresergebnis (Wir helfen gerne mit einer kurzfristigen Planungsrechnung!) Gedanken machen. Der Gewinnfreibetrag beträgt bekanntlich 13 % des Gewinnes (reduziert diesen), soweit er durch Investitionen (nicht u.a. gebrauchte Wirtschaftsgüter und PKW, aber auch bestimmte Wertpapiere) gedeckt ist. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,- wird er automatisch berücksichtigt, ab € 175.000,- reduziert sich der %-satz. Achtung: Am 32. Dezember ist es zu spät! Und die Bank benötigt auch einige Tage, abgesehen davon, dass der Andrang in den letzten Tagen des Jahres immer besonders hoch ist!

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis max. € 400,- können sofort voll abgeschrieben werden. Höhere Investitionen (Inbetriebnahme erforderlich) wirken sich heuer nur mehr mit der halben Jahres-AfA aus. Grundsätzlich sollten Investitionen natürlich nur getätigt werden, wenn sie auch wirtschaftlich/technisch sinnvoll sind - keinesfalls nur um Steuern zu sparen. Und finanziert werden müssen sie natürlich auch.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip, d.h. durch Vorziehen von Ausgaben oder Hinauszögern von Einnahmen kann der Gewinn reduziert (umgekehrt natürlich auch erhöht) werden. Achtung: Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungen) gilt eine 15-tägige Zurechnungsfrist (d.h. z.B., dass die am 10. Jänner bezahlte Dezember-Miete noch dem alten Jahr zugerechnet wird).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine 12%-ige Forschungsprämie beantragt werden.
Spenden an begünstigte Institutionen sind (max. bis zu 10 % des laufenden Gewinnes) Betriebsausgaben und werden dem Finanzamt nicht gemeldet.
Betriebsveranstaltungen (bis zu € 365,-/Jahr und Arbeitnehmer) sind ebenso wie Sachgeschenke (Grenze: € 186,-) steuer- und sozialversicherungsfrei.

Unter Umständen können auch Verluste, insbesondere aus Spekulation oder Vermietung/Verpachtung, ausgeglichen oder trotz besonderem Steuersatz eine Veranlagung beantragt werden. Diese Fälle benötigen aber eine Beratung im Einzelfall (und auch Zeit)!
Der Verlustabzug ("Verlustvorträge" aus Vorjahren) sollte vom Finanzamt automatisch berücksichtigt werden. Sind sie uns bekannt, werden sie selbstverständlich in die Steuererklärung aufgenommen.

Die fünfjährige Antragsfrist für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2013 endet mit Jahresende! Ebenso endet die siebenjährige Belegaufbewahrungspflicht für Unterlagen des Jahres 2011 (und früher).

Für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gilt ebenfalls das Abflussprinzip, d.h. sie müssen heuer bezahlt werden, wenn sie heuer Berücksichtigung finden sollen! Wegen des einkommensabhängigen Selbstbehaltes bei den außergewöhnlichen Belastungen sollte man möglichst viel in einem Jahr zusammenkommen lassen (nicht auf mehrere Jahre verteilen). Die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten läuft übrigens mit Jahresende aus!

Bei den Sonderausgaben ist zu beachten, dass die Topfsonderausgaben nur mehr eingeschränkt Berücksichtigung finden und Spenden sowie Kirchenbeiträge automatisch dem Finanzamt gemeldet werden (müssen). Zwecks Kontrolle sollten Sie die Belege aber trotzdem aufbewahren.

Somit verbleiben in erster Linie noch freiwillige Weiterversicherungen, der Nachkauf von Versicherungszeiten und Steuerberatungshonorare (so diese nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen).


LEI-Nummer nicht vergessen!

Nichtnatürliche Personen (also insbesondere GmbHs und Vereine sowie Privatstiftungen) benötigen für Wertpapier(ver)käufe eine LEI-Nummer - bei Bedarf bitte rechtzeitig besorgen! Und damit noch nicht genug: Deren Gültigkeit muss jährlich verlängert werden!


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