In aller Munde: Familienbonus Plus! Was bringt er wirklich, wem - und wie kommt man dazu?!

(September 2018)

Die diesbezüglichen Regelungen treten ab 1. Jänner 2019 in Kraft. Von der Regierung als "größte steuerliche Familienentlastung" bezeichnet soll sie eine Wirkung von € 1,5 Mrd. entfalten. Profitieren sollen davon rd. 950.000 Familien mit 1,6 Mio. Kindern.

Der Familienbonus Plus ist als Absetzbetrag konzipiert, d.h. also, dass er direkt die Steuer (und nicht die Bemessungsgrundlage) reduziert. Er kann ab Jänner 2019 bereits im Rahmen der monatlichen Lohnverrechnung oder in der jährlichen Steuererklärung (Tipp: Eventuell Vorauszahlungen herabsetzen lassen!) berücksichtigt werden. Wenn man sich für die Berücksichtigung in der Lohnverrechnung entscheidet muss man das mit einem entsprechenden Formular beim Arbeitgeber beantragen.

Im Gegenzug entfallen mit der Einführung der bisherige Kinderfreibetrag sowie die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten.

Der Familienbonus Plus steht für Kinder zu, für die Familienbeihilfe bezogen wird und die sich ständig in der EU/EWR bzw. Schweiz aufhalten. Für nicht in Österreich lebende Kinder werden die nachstehenden Beträge indexiert.

Der neue Absetzbetrag ist als erster Absetzbetrag zu berücksichtigen, kann aber nicht zu einer Negativsteuer (eigentlich ein Widerspruch in sich!) führen. Die diesbezüglichen Regelungen betreffend Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieher- und Verkehrsabsetzbetrag bleiben unberührt.

Der Absetzbetrag beläuft sich pro Kind bis zum 18. Lebensjahr auf € 125,- pro Monat (p.a. € 1.500,-), danach reduziert er sich auf € 41,68 pro Monat (€ 500,- p.a.). Wahlweise kann ihn ein (Ehe-)-Partner alleine oder beide je zur Hälfte in Anspruch nehmen.

Unterhaltsverpflichtete können ihn nur für jene Monate beanspruchen, für die tatsächlich der Unterhalt in voller Höhe bezahlt wird (und der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht).

Bei getrennt lebenden Eltern besteht außerdem innerhalb einer dreijährigen Übergangsfrist die Möglichkeit eine Aufteilung im Verhältnis 9:1 (€ 1.350,- zu € 150,-) vorzunehmen, wenn ein Elternteil neben dem Unterhalt auch für die Kinderbetreuung (diese muss p.a. jedoch mindestens € 1.000,- ausmachen!), aufkommt.

Nichts ändert sich für Menschen mit Behinderung; für Behinderte mit Familienbeihilfenanspruch steht der Familienbonus Plus künftig ab 18 Jahren zu.

Für Alleinverdiener bzw. -erzieher wird ein Kindermehrbetrag eingeführt: Beläuft sich die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller Absetzbeträge auf weniger als € 250,- wird eine Steuer von bis zu € 250,-/Jahr und Kind (Differenz) erstattet werden. Dieser steht allerdings nicht zu, wenn an mindestens 330 Tagen Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden.

Fazit:

Das Gesetz ist Anfang Juli beschlossen worden, abzuwarten bleibt noch dessen Veröffentlichung sowie die Klärung/Regelung einiger Detailfragen. Die tatsächliche Steuerersparnis ist u.a. abhängig von



Voll ausgeschöpft werden kann der Familienbonus Plus ab einem Bruttolohn von ca. 1.700,- € bei einem Kind.


       Zurück