Änderungen in der Lohnverrechnung ab 2019 - die Sozialversicherung verspricht Erleichterungen ...

(August 2018)

Das derzeit im Einsatz befindliche gesetzliche Melde- und Abrechnungssystem der Sozialversicherung existiert seit mehreren Jahrzehnten nahezu unverändert.
Seitens der Dienstgeber sind die Versicherungszeiten je Pflichtversichertem zu melden und laufend zu warten. Dies geschieht durch Anmeldungen, Abmeldungen und Änderungsmeldungen. Die Beitragsabrechnung erfolgt üblicherweise mittels Beitragsnachweisung. Dabei werden monatlich die Beitragsgrundlagen aller Versicherten je Beitragsgruppe zusammengefasst, die Gesamtsumme der zu entrichtenden Sozialversiche-rungsbeiträge, Umlagen, Fonds sowie die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge errechnet und dem Krankenversicherungsträger bekannt gegeben. Die individuelle Gesamtbeitragsgrundlage der einzelnen Pflichtversicherten zur Sozialversicherung sowie die davon gegebenenfalls abweichende Gesamtbeitragsgrundlage zur Betrieblichen Vorsorge sind darüber hinaus einmal jährlich zu melden. Dies erfolgt mit dem - elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres bzw. unterjährig im Falle einer Beendigung des jeweiligen Versicherungsverhältnisses - zu erstattenden Lohnzettel.
Das Ziel der Sozialversicherung für die ab 01.01.2019 einzuführenden Änderungen ist eine Optimierung und Vereinfachung des Systems, das vorrangig den Krankenkassen Arbeit ersparen, hoffentlich aber auch in der Lohnverrechnung Vereinfachungen bringen wird.
Durch die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) werden im Hinblick auf das bisherige Melde- und Abrechnungssystem folgende Optimierungen vorgenommen:


Darüber hinaus werden nachstehende Innovationen als Beitrag zur Vereinfachung der Lohnverrechnung umgesetzt:



Die für die Lohnverrechnung ohnehin erforderlichen Daten werden somit künftig im Zuge nur eines Meldeprozesses den Krankenversicherungsträgern bekannt gegeben. Differenzen zwischen den monatlich abgerechneten Beiträgen und den jährlich gemeldeten Beitragsgrundlagen gehören somit der Vergangenheit an.
Eine Anmeldung zur bzw. Abmeldung von der Pflichtversicherung ist allerdings nach wie vor notwendig. Die dafür erforderlichen Meldedaten reduzieren sich jedoch auf ein Mindestmaß.
Die gesetzlichen Neuerungen im Überblick

Mit Einführung der mBGM treten per 1.1.2019 folgende Änderungen in Kraft:




Details zu diesen Bestimmungen finden Sie im Dienstgeberservice 07/2018 Sonderausgabe mBGM auf der Homepage der Sozialversicherungsträger www.sozialversicherung.at

Ob all diese angekündigten "Vereinfachungen" wirklich zu einer Erleichterung führen wird die Praxis erst zeigen.


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