Heiß umfehdet, wild umstritten! Die Änderungen des Arbeitszeitgesetzes treten mit 1.9.2018 in Kraft

(Juli 2018)

Entgegen weitverbreiteter Gerüchte ist die Normalarbeitszeit unberührt geblieben.
Die täglich zulässige Höchstarbeitszeit wird von 10 auf 12 Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden erhöht. Es kommt also nicht zu einem generellen 12-Stunden-Tag oder einer 60-Stunden-Woche.

Die Erweiterung betrifft nicht die durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit, sondern die höchst zulässige Arbeitszeit. Die Beschränkung der wöchentlichen Überstundenanzahl wird auf insgesamt 20 Stunden erhöht. Allerdings darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.
In manchen Kollektivverträgen, hauptsächlich in wetterabhängigen Branchen, waren schon bisher ähnliche Modelle vorgesehen.

Arbeitnehmer haben ein Ablehnungsrecht. Sie können diese Überstundenleistung ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird.
Bei der 11. und 12. Stunde haben die Arbeitnehmer ein Wahlrecht ob die Abgeltung durch Geld oder Zeitausgleich erfolgen soll.

Ausgenommen vom Arbeitszeitgesetz waren bisher schon leitende Angestellte. In Zukunft werden es auch "sonstige Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis" sein. Das ist natürlich sehr schwammig definiert, gemeint ist damit die "dritte Managementebene".
Neu ist auch, dass künftig Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind, ebenfalls vom Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz ausgenommen sind.

Man muss sich mit diesen neuen Bestimmungen schon sehr genau auseinandersetzen und insbesondere bestehende Gleitzeit- und All-in-Vereinbarungen prüfen ob sie mit der neuen Gesetzeslage konform gehen.


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