Aus der Praxis: Ausbildungskostenrückersatz umsatzsteuerpflichtig!

(Juni 2018)

Muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber von diesem bezahlte Ausbildungskosten ersetzen unterliegt dies dem 20%igen Umsatzsteuersatz. D.h., Sie sollten der diesbezüglichen Vereinbarung den Bruttobetrag der Ausbildungskosten zugrunde legen.

Verwaltungsstrafen

sind bekanntlich seit etlichen Jahren in keiner Weise steuerlich absetzbar. Noch schlimmer: Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z.B. eine Verkehrsstrafe liegt ein voll steuer- und sozialversicherungspflichtiger, auch allen anderen Lohnabgaben unterliegender, Sachbezug vor.

In einem Fall aus der jüngeren Vergangenheit (zugegebenermaßen war die Strafe wegen Überladung auch nicht gering) hätte dies alles zusammen rd. 3.000,- Euro gekostet, sodass man sich entschlossen hat, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die von diesem vorerst bezahlte Strafe ersetzt hat. So ist es zwar bei der Nichtabsetzbarkeit der Strafe geblieben, es sind aber wenigstens keine Abgaben angefallen.

Auch abrechnungstechnisch ist dies ein Problem: Sind solche Strafen als Sachbezug doch zu berücksichtigen, müssen sie uns dies bitte umgehend mitteilen - erhalten wir doch die Buchhaltungsunterlagen naturgemäß immer erst nach Ablauf des Monats/Quartals.


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