Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung - doch noch Einigung in Brüssel!

(Juni 2018)

Österreichische Unternehmen müssen für Arbeitskräfte, die im Rahmen einer -Arbeitsüberlassung vom Ausland ins Inland überlassen werden, eine Abzugssteuer von 20% der Einkünfte der überlassenen Arbeitskräfte einbehalten und an das Finanzamt abführen (Ausnahme: Überlassung innerhalb eines Konzerns).

Diese Bestimmung ist zu beachten, wenn man von einem nicht-österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen Personal in seinem österreichischen Betrieb beschäftigt, solange der Überlasser keine Betriebsstätte im Inland hat.

Der Steuerabzug kann unterlassen werden, wenn der ausländische Überlasser einen Befreiungsbescheid vorlegen kann; ein solcher Bescheid muss vom ausländischen Überlasser beim FA Bruck-Eisenstadt-Oberwart unter Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung beantragt werden. Dafür gibt es eigene Formulare ZS-BB1 und ZS-BB1a.

Achtung: Das österreichische Unternehmen haftet für die Abzugssteuer, darf den Abzug also erst unterlassen, wenn der Befreiungsbescheid vorliegt. Das neue Verfahren mit dem o.a. Formular bietet den Vorteil, dass der Bescheid vom FA nicht nur dem ausländischen Überlasser, sondern in Kopie auch direkt dem österreichischen Unternehmen, das die überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt, zugestellt wird, wenn man das im Antragsformular beantragt.


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