Neue Befristungsmöglichkeiten bei Mietverträgen

(August 2000)

Mit der Mietrechtsnovelle 2000 die mit 1.7.2000 in Kraft getreten ist wurden neue Möglichkeiten für die Befristung von Mietverträgen, sowohl für Geschäftsräumlichkeiten, als auch für Wohnungen, geschaffen.

Bisher waren Befristungen für Geschäftsräumlichkeiten nur sehr eingeschränkt möglich. Nunmehr ist sowohl für Haupt-, als auch für Untermietverträge eine beliebige Befristung möglich. Der zulässige Hauptmietzins reduziert sich in diesem Fall um 25%.

Bei Wohnungen beträgt die Mindestbefristung 3 Jahre und zwar sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge. Die Erneuerung des Mietvertrages muss ebenfalls für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen werde. Der Mieter hat allerdings nach Ablauf eines Jahres das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.


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