Was darf der Arbeitgeber (nicht)? Krankenstand, Überstunden & Co

(Mai 2018)

Im Falle einer Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber ohne unnötigen Aufschub (umgehend) zu informieren. Im Falle einer Krankheit kann der Arbeitgeber eine Arztbestätigung ab dem ersten Tag verlangen und sollte dies in Hinblick auf eventuelle spätere Krankenstände (Entgeltfortzahlung) auch tun. Hegt der Arbeitgeber Zweifel (Eine Schummelei würde wohl Entlassungsgrund sein; eine Entlassung ist unmittelbar auszusprechen; aber "hält" sie auch ?) kann er durchaus Erkundigungen einziehen: Er kann z.B. bei Arzt oder Gebietskrankenkasse nachfragen (Diagnose wird er keine bekommen), beim Wohnsitz des Arbeitnehmers vorbeischauen (ohne das Hausrecht zu verletzen), u.U. auch eine Detektei mit Nachforschungen beauftragen. In der Gewerbeordnung ist sogar "das Beobachten und Kontrollieren, ob Arbeitnehmer ihre Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen wahren" als eine der Tätigkeiten von Privatdetektiven angeführt. Natürlich muss dieser seine Grenzen und Standesvorschriften beachten (z.B. wird man bei Sportveranstaltungen damit rechnen müssen, dass fotografiert wird, nicht aber heimlich durch ein Fenster!). Im Gegensatz zu den USA (wie wir es von Krimis kennen) ist die Beachtung widerrechtlich gewonnener Beweismittel in Österreich nicht generell (absolut) ausgeschlossen.
Die Leistung von Überstunden kann - zumindest wenn man laut Kollektiv- oder Dienstvertrag dazu verpflichtet ist - nicht verweigert werden. Allerdings sollten sie - außer in Notfällen - rechtzeitig angekündigt werden - der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Planbarkeit.
Ein Email ist kein Brief im Sinne des Strafgesetzbuches (Briefgeheimnis). Allerdings darf der Chef private Mails seiner Arbeitnehmer trotzdem nicht lesen - er käme sonst ohne Zustimmung in den Besitz personenbezogener Daten. Grundsätzlich können Arbeitnehmer den Firmen-PC in gewissen Grenzen auch privat nutzen, es sei denn, dies ist ausdrücklich untersagt - was grundsätzlich zu empfehlen ist. Insbesondere bei bzw. nach Ausscheiden des Arbeitnehmers treten mit "zurückgebliebenen" Privatmails immer wieder Probleme auf - daher sollten diesbezügliche Regelungen rechtzeitig getroffen werden.
Gibt es ein Verbot für private Mails kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass sich in der Mailbox nur geschäftliche Mails befinden - und diese darf er selbstverständlich lesen und bearbeiten. Sollte es trotz Verbot private Mails geben, darf der Chef diese jedenfalls dennoch nicht lesen.
Ein Arbeitnehmer muss außerhalb der Arbeitszeit wohl nur in Ausnahmefällen (ständig) erreichbar sein. Ist dies trotzdem gewünscht oder erforderlich sollte es unbedingt schriftlich vereinbart werden. Natürlich gelten diese Zeiten ab der ersten Sekunde als Arbeitszeit, allenfalls mit entsprechenden Zuschlägen. Außerdem sollten diesfalls fixe Zeiten für die Erreichbarkeit vereinbart werden.


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