Privates am Arbeitsplatz
Was ist erlaubt, was geht zu weit und was gilt es zu vereinbaren?

(März 2018)

Privates am Arbeitsplatz - was dürfen Dienstnehmer während der Arbeitszeit und wo sind die Grenzen für Dienstgeber?

Privat telefonieren und surfen am Arbeitsplatz

Bezahlt wird man fürs Arbeiten - umfangreiches privates Internetsurfen und Telefonieren ist meist unerwünscht und nicht gestattet. Kurze, wichtige Telefonate dürfen aber nicht verboten werden; insbesondere Dienstnehmer/innen, die Vollzeit arbeiten, muss es möglich sein, kurze, wichtige Dinge trotzdem erledigen zu können, z.B. einen Arzttermin zu vereinbaren oder zu überprüfen, ob das Kind von der Schule heimgekommen ist.

Private E-Mails am Arbeitsplatz

Liegt keine betriebsinterne Regelung über den E-Mail-Verkehr vor, dann ist eine private E-Mail-Nutzung in geringem Umfang und je nach betrieblicher Übung erlaubt. Private E-Mails dürfen vom Arbeitgeber nicht gelesen werden! Aber auch die Einsichtnahme in dienstliche E-Mails berührt ohne vorherige Ankündigung des Arbeitgebers die Menschenwürde! Der Dienstgeber muss also die Dienstnehmer vorher informieren, wenn er dienstliche Mails lesen will.

Facebook, WhatsApp & Co am Arbeitsplatz

In zahlreichen Firmennetzwerken sind die Facebook-Seiten am Arbeitsplatz gesperrt. Viele UserInnen sind jedoch mit ihren privaten Smartphones stets am Ball. Analog zur privaten Internetnutzung lässt sich sagen, dass Facebook-Aktivitäten am Arbeitsplatz jedenfalls auf das Allernötigste beschränkt werden sollten. Internetnutzung verletzt, wenn sie nicht grundsätzlich erlaubt ist, die Arbeitspflicht. Wer trotzdem surft oder auf Facebook postet, kann "fliegen", in besonders gravierenden Fällen auch ohne vorheriger Verwarnung. Dabei ist auch zu beachten, dass der Dienstnehmer gegenüber seinem Dienstgeber eine Treuepflicht hat, d.h., dass es einen Entlassungsgrund darstellt, wenn Dienstnehmer auf FB Firmengeheimnisse weitergeben oder über Mitarbeiter/Chefs lästern.

Immer mehr Firmen sprechen ihre Kunden/innen mit eigenen Facebook-Seiten an. Können Vorgesetzte die Dienstnehmer/innen dazu verpflichten, mit Namen und Foto im Facebook-Firmenprofil aufzutreten, etwa um Anfragen zu beantworten? "Wenn dies bei der Begründung des Dienstverhältnisses vereinbart wur­de, oder zu den Arbeitsaufgaben auch Repräsentation zählt, und ein Medienauftritt schlüssig dazu gehört, kann ein Auftritt in den neuen Medien schwer abgelehnt werden", so die AK-Arbeitsrechtsexperten. Allerdings gibt es dazu bisher kaum Gerichtsentscheidungen. Daher kann der Ausgang zukünftiger Gerichtsverfahren nicht vorhergesagt werden.

Darf der Aufenthaltsort bei Dienstfahrten überwacht werden?

Die ständige Lokalisierung des Aufenthaltsortes eines Dienstwagens und die damit erfolgende Überwachung des Aufenthaltsortes des Arbeitnehmers stellen eine beträchtliche Kontrolle der persönlichen Sphäre des Dienstnehmers dar, die durch ein entsprechend gewichtiges Interesse des Dienstgebers gerechtfertigt sein muss. Im Allgemeinen werden das Führen eines Fahrtenbuches und Aufzeichnungen des Dienstnehmers über die Dauer der auswärtigen Termine und Fahrtstrecken sowie eine allfällige Erreichbarkeit über ein Mobiltelefon als gelinderes Mittel ausreichen, um die Interessen des Dienstgebers zu wahren. Dem Einsatz von technischen Systemen wie GPS, Mobiltelefonen mit Lokalisierungsfunktion muss der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin zustimmen.

Hat der/die Dienstnehmer/in ein Recht zu erfahren, was kontrolliert wird?

Das Datenschutzrecht normiert ausdrücklich, dass Personen, deren persönliche Daten verarbeitet werden, darüber informiert werden müssen.

Jeder Dienstnehmer hat da­her ein Recht auf Auskunft über die von ihm vorhandenen konkreten Daten, über deren Herkunft, deren Verknüpfungen mit anderen Da­ten und über allfällige Übermittlungen. Unrichtige oder rechtswidrig verarbeitete Dienstnehmerdaten hat der Dienstgeber richtigzustellen bzw. zu löschen.


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