Geldwäscheprävention
Es geht uns alle an - meint zumindest der Gesetzgeber!

(März 2018)

Schlepperwesen, Drogengeschäfte, Zwangsprostitution, mafiaähnliche Strukturen und Ähnliches sind abscheuliche Verbrechen, die man verfolgen und bestrafen muss. Darüber besteht in der Bevölkerung wohl Einigkeit.

Offenbar besteht aber keine andere Möglichkeit solchen Kriminellen auf die Spur zu kommen, als Gesetze zu erlassen, von denen auch der unbescholtenste Bürger nicht nur betroffen ist, sondern administrativen Mehraufwand zu bewältigen hat und sich manchmal auch unangenehme Fragen gefallen lassen muss.

Da wäre einmal das Kapitalabflussmeldegesetz, das im Rahmen des Bankenpaketes beschlossen wurde. Banken sind verpflichtet Kapitalabflüsse ab € 50.000,- zu melden. Die ersten Daten stammen aus 2015/2016 und werden derzeit eifrig von den Betriebsprüfern unter die Lupe genommen.

Das führt sehr oft zu kuriosen Ergebnissen. Folgender Fall aus unserer Praxis: Jemand hat eine Eigentumswohnung verkauft und erhält dafür € 200.000,-. Die Bank rät ihm dafür Wertpapiere zu kaufen und auf ein Depot zu legen (200.000,- Abfluss!). Ein halbes Jahr später kauft derjenige um € 100.000,- ein anderes Sparprodukt (100.000,- Abfluss!). Ein Jahr später wird wieder alles auf das Girokonto transferiert, weil eine Anschaffung erfolgen soll (200.000,- Abfluss!). Schließlich meldet sich der Prüfer bei Ihnen und fragt allen Ernstes wieso Sie über € 700.000,- verfügt ha­ben, wo Sie doch gar nicht soviel verdient haben.

Unserer Meinung nach kann das doch nicht der Sinn dieses Gesetzes sein. Ein kleiner Vorteil ist vielleicht, dass sich derzeit die Prüfer mit solchen Dingen herumschlagen müssen und wenig Zeit für "normale" Prüfungen haben.

2018 zeigt zudem die 4. EU- Geldwäscherichtlinie mit erheblichen Verschärfungen ihre Auswirkung. Davon betroffen sind Gewerbetreibende, die Barzahlungen von mindestens € 10.000,- entgegennehmen, Immobilienmakler, Versicherungsmakler, Rechtsanwälte, Notare und - natürlich - Steuerberater. Erschwerend kommt hinzu, dass nunmehr auch Prüfstellen eingerichtet wurden, die kontrollieren, ob man auch den Verpflichtungen nachkommt.

Wundern Sie sich daher bitte nicht, wenn wir Sie demnächst in unserer Kanzlei um einen aktuellen Ausweis bitten, auch wenn wir einander vielleicht schon seit 20 Jahren kennen. Es besteht eine Verpflichtung zur eindeutigen Identitätsfeststellung, die wir auch dokumentieren müssen.

Falls Sie als Unternehmer davon betroffen sind, erkundigen Sie sich rechtzeitig, da die angedrohten Strafen leider saftig sind.

Ebenfalls mit Geldwäsche im Zusammenhang steht das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das, Nomen est Omen, zu einem neuen Register führt. Das altbekannte Firmenbuch besteht daneben weiter.

Davon betroffen sind u.a. Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Vereine.
Die erstmalige Meldung muss bis spätestens 1.6.2018 erfolgen. Sinn ist, dass man natürliche Personen feststellt, die als Eigentümer hinter dem Unternehmen stehen, was bei internationalen Verflechtungen sonst oft unmöglich ist. Glücklicherweise gilt eine Meldebefreiung für Personengesellschaften und GmbHs, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. In diesen Fällen werden die Daten des Firmenbuches übernommen.

Wenn Sie aber beispielsweise eine GmbH & Co KG haben oder eine GmbH an einer anderen GmbH beteiligt ist, greift dieses Gesetz.
Das Vorliegen von Treuhandschaften ist jedenfalls zwingend zu melden, was aber für ehrliche Unternehmer Treuhandschaften wohl uninteressant macht. Einsicht in das Register, das als nichtöffentliches Register konzipiert ist, haben berufsmäßige Parteienvertreter, also z.B. Rechtsanwälte, was die Nichtöffentlichkeit wohl sehr relativiert.
Hoffentlich halten sich die Geldwäscher auch an diese Bestimmungen!

Angeblich erhalten alle Gesellschaften im April eine Verständigung darüber. Wir helfen Ihnen dabei gerne und bereiten für Sie die Meldung vor.


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