Probleme bei UID-Abfragen betreffend (eingetragene) Einzelunternehmen

(März 2018)

Zuweilen treten bei Abfragen hinsichtlich der Gültigkeit von UID-Nummern betreffend (eingetragene) Einzelunternehmen folgende Probleme auf:

Für Einzelunternehmen ist immer das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Bei abweichender Betriebsadresse (andere Gemeinde) sind daher Probleme vorprogrammiert.

Ein weiteres Problem liegt darin begründet, dass bei eingetragenen Einzelunternehmen in aller Regel der im Firmenbuch eingetragene Firmenname beim Finanzamt nicht erfasst wird.
Patentlösung gibt es leider keine. Eine Möglichkeit wäre die Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamtes zu beantragen. Eine weitere wäre - insbesondere bei neuen Geschäftsbeziehungen - die Übermittlung einer Bescheidkopie (betreffend die UID-Nummer) an den Geschäftspartner.

PS: Die Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nummer des Geschäftspartners ist unerlässlich!

Zur Erinnerung: Internetbestellung im Ausland

Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt und bestellen über das Internet im EU-Raum für Ihr Unternehmen, vergessen Sie nicht die Angabe Ihrer UID-Nummer! Sonst wird Ihnen die ausländische (z.B. deutsche) Umsatzsteuer in Rechnung gestellt - und auf dieser bleiben Sie sitzen! Sie kann gesetzlich nicht "zurückgeholt" werden, und eine Rechnungsberichtigung ist vermutlich praktisch unmöglich.


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