Haftung des gewerberechtlichen GF

(März 2018)

Was passieren kann, wenn ein Unternehmen den Umfang seiner Gewerbeberechtigung überschreitet, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Bisher konnte man davon ausgehen, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer nur gegenüber der Gewerbebehörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist und daher nicht gegenüber Dritten schadenersatzpflichtig werden kann.

In diesem Urteil wertet der OGH die Bestimmungen der Gewerbeordnung aber auch als Schutzgesetz: Bei Ausübung des Gewerbes sollen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, sodass Kunden vor Schäden geschützt werden. Dieses Urteil bedeutet, dass bei Verletzung der Gewerbeordnung (auch) der gewerberechtliche Geschäftsführer persönlich für entstandene Schäden haftet und zur Zahlung herangezogen werden kann.

Zur Info: Ab Mai 2018 wird es möglich sein, online im Gewerbeinformationssystem Austria, in der alle österreichischen Gewerbescheinbesitzer mit deren aktuellen Gewerbe¬berechtigungen aufscheinen, kostenlos Einschau zu nehmen.


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